Verantwortlicher Redakteur

 

Im Impressum der Schülerzeitschrift muss angegeben sein, wer die Funktion des verantwortlichen Redakteurs oder der verantwortlichen Redakteure wahrnimmt.

Ein Redakteur kann für alle Teile verantwortlich sein, es können aber auch mehrere verantwortliche Redakteure für verschiedene Teilbereiche einer Schülerzeitschrift angegeben werden. So kann beispielsweise ein verantwortlicher Redakteur für den Unterstufenteil benannt werden und ein anderer für den Rest der Beiträge. Verantwortliche Redakteure können aber auch für einzelne Artikel benannt werden. Gelegentlich erscheint im Impressum auch der Hinweis, dass jeder Redakteur für seinen Artikel verantwortlich im Sinne des Presserechts ist.

In jedem Falle aber muss klar sein, wer für welchen Artikel die Verantwortung im Sinne des Presserechts übernimmt. Nach § 8 Absatz 2 des Landespressegesetzes muss auch ein Verantwortlicher für den Anzeigenteil im Impressum benannt werden.

Verantwortliche Redakteure können jedoch nur Schüler der Schule sein, an der die Schülerzeitschrift herausgegeben wird. Schulfremde Personen wie Ehemalige, Schüler anderer Schulen oder Eltern, sowie Schulleitung und Lehrer dürfen im Impressum nicht als verantwortliche Redakteure benannt werden. Auch der beratende Lehrer kann diese Funktion nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn die Schülerzeitschrift im Rahmen des Erweiterten Bildungsangebots (Hauptschule) oder einer Arbeitsgemeinschaft (Realschule) erscheint.

Zeichnet ein Redakteur für einen Artikel verantwortlich, bestätigt er, dass er diesen überprüft hat und der Auffassung ist, dass er in der vorgelegten Form veröffentlicht werden kann. Er bringt außerdem zum Ausdruck, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Veröffentlichung bestehen. In Zweifelsfällen sollten Redakteure den Artikel mit dem beratenden Lehrer oder einem Lehrer ihres Vertrauens besprechen, insbesondere dann, wenn unklar ist, ob durch den Artikel nicht ein Straftatbestand verwirklicht wurde.

Ein verantwortlicher Redakteur ist meist ein Redaktionsmitglied, das auch selbst immer wieder Artikel in der Schülerzeitschrift veröffentlicht. Dies ist allerdings keine Voraussetzung. Die Redaktion kann mit der Aufgabe auch einen Mitarbeiter betrauen, der selbst noch gar keine Artikel veröffentlicht hat und dies auch nicht beabsichtigt.

 

Fundstellen: § 8 Abs. 2 Landespressegesetz
§ 1 Abs. 4
Schülerzeitschriftenverordnung

Punkt 5.4 der Verwaltungsvorschrift für Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

siehe auch: Anzeigen, Kennzeichnungspflicht von Anzeigen

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