Im
Impressum der Schülerzeitschrift
muss angegeben sein, wer die Funktion des verantwortlichen Redakteurs
oder der verantwortlichen Redakteure wahrnimmt.
Ein Redakteur kann für alle Teile
verantwortlich sein, es können aber auch mehrere verantwortliche
Redakteure für verschiedene Teilbereiche einer Schülerzeitschrift
angegeben werden. So kann beispielsweise ein verantwortlicher Redakteur
für den Unterstufenteil benannt werden und ein anderer für den Rest der
Beiträge. Verantwortliche Redakteure können aber auch für einzelne
Artikel benannt werden. Gelegentlich erscheint im Impressum auch der
Hinweis, dass jeder Redakteur für seinen Artikel verantwortlich im Sinne
des Presserechts ist.
In jedem Falle aber muss klar sein,
wer für welchen Artikel die Verantwortung im Sinne des Presserechts
übernimmt. Nach § 8 Absatz 2 des Landespressegesetzes muss auch ein
Verantwortlicher für den Anzeigenteil
im Impressum benannt werden.
Verantwortliche Redakteure können
jedoch nur Schüler der Schule sein, an der die Schülerzeitschrift
herausgegeben wird. Schulfremde Personen wie Ehemalige, Schüler anderer
Schulen oder Eltern, sowie Schulleitung und Lehrer dürfen im Impressum
nicht als verantwortliche Redakteure benannt werden. Auch der beratende
Lehrer kann diese Funktion nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn die
Schülerzeitschrift im Rahmen des Erweiterten Bildungsangebots
(Hauptschule) oder einer Arbeitsgemeinschaft (Realschule) erscheint.
Zeichnet ein Redakteur für einen
Artikel verantwortlich, bestätigt er, dass er diesen überprüft hat und
der Auffassung ist, dass er in der vorgelegten Form veröffentlicht
werden kann. Er bringt außerdem zum Ausdruck, dass keine rechtlichen
Bedenken gegen die Veröffentlichung bestehen. In Zweifelsfällen sollten
Redakteure den Artikel mit dem beratenden Lehrer oder einem Lehrer ihres
Vertrauens besprechen, insbesondere dann, wenn unklar ist, ob durch den
Artikel nicht ein Straftatbestand verwirklicht wurde.
Ein verantwortlicher Redakteur ist
meist ein Redaktionsmitglied, das auch selbst immer wieder Artikel in
der Schülerzeitschrift veröffentlicht. Dies ist allerdings keine
Voraussetzung. Die Redaktion kann mit der Aufgabe auch einen Mitarbeiter
betrauen, der selbst noch gar keine Artikel veröffentlicht hat und dies
auch nicht beabsichtigt.
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