Schülerzeitschriften brauchen
werbende Anzeigen, um sich finanzieren zu können. Die Zulässigkeit von
Anzeigen in Schülerzeitschriften ist deshalb in der
Schülerzeitschriftenverordnung ausdrücklich festgelegt. Bei der
Veröffentlichung von Anzeigen muss lediglich darauf geachtet werden,
dass der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt wird.
Anzeigen müssen
deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das
Landespressegesetz schreibt
im § 10 eine
Kennzeichnungspflicht von Anzeigen vor. Nach § 8 Absatz 2 muss
auch ein Verantwortlicher
für den Anzeigenteil im Impressum benannt werden.
Die meisten Anzeigen in
Schülerzeitschriften sind dabei völlig unproblematisch. Anzeigen für
Alkohol, Zigaretten oder Drogen beeinträchtigen jedoch den
Erziehungsauftrag und sind deshalb verboten.
In Schülerzeitschriften dürfen auch
Anzeigen geschaltet werden, die sonst aufgrund des Werbeverbots in
Schulen nicht zulässig sind. Die Verwaltungsvorschrift über Werbung,
Wettbewerb und Erhebungen an Schulen geht von einem Werbeverbot an
Schulen aus. Beispielsweise darf am Schwarzen Brett oder auf dem
Schulgrundstück nicht mit konkreten Lehrstellenangeboten geworben
werden. In der Schülerzeitschrift ist das jedoch erlaubt.
Es stellt sich auch immer wieder die
Frage, ob politische Parteien in Schülerzeitschriften Anzeigen
platzieren dürfen, in denen sich Abgeordnete beispielsweise für das
ihnen entgegengebrachte Vertrauen bedanken, Wahlprogramme vorgestellt
oder Wahlveranstaltungstermine bekannt gegeben werden. Auch bei solchen Anzeigen gilt der
Grundsatz, dass der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt
werden darf. Anzeigen von Parteien oder politischen Richtungen, die der
demokratischen Grundordnung widersprechen, sind unzulässig. Eine
Dankschrift oder die Kurzdarstellung eines Parteiprogramms
beeinträchtigen den Erziehungsauftrag in der Regel nicht. Allerdings
sollte im Einzelfall auf die Formulierung geachtet werden. Auch durch
den Hinweis auf Parteiveranstaltungen ist der Erziehungsauftrag
eigentlich nicht beeinträchtigt, dennoch ist es empfehlenswert auf ihren
Abdruck in einer Schülerzeitschrift zu verzichten. Auf dem
Schulgrundstück oder am Schwarzen Brett dürfte ein solcher
Terminhinweise nicht veröffentlicht werden.
Die Redaktion einer
Schülerzeitschrift kann sich dafür entscheiden, grundsätzlich keine
Anzeigen von Parteien oder mit politischem Inhalt aufzunehmen. Das Für
und Wider sollte allerdings mit dem beratenden Lehrer erörtert werden.
Die Herausgeber müssen beim Abdruck
von Anzeigen darauf achten, dass die redaktionellen Beiträge in ihrer
Zeitung deutlich mehr als 50 Prozent ausmachen. Wird diese Regel
missachtet, handelt es sich bei dem Druckwerk nicht mehr um eine
Schülerzeitschrift, sondern um eine Art Anzeigenblatt, die nicht auf dem
Schulgrundstück vertrieben werden darf.
Als Anzeigen gelten auch beigelegte
Broschüren, Zettel usw.
Waren dürfen einer Schülerzeitung
nicht beigefügt werden. Bis auf die wenigen Ausnahmen, die in der
Verwaltungsvorschrift „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen“ aufgeführt
sind (wie kleine Speisen oder Getränke), dürfen Waren weder auf dem
Schulgrundstück noch in oder mit der Schülerzeitschrift vertrieben
werden.
Ein in der Schülerzeitschrift
beigefügtes Kondom wäre demnach eine unzulässige Form des Warenvertriebs
in der Schule.
|