Anzeigen / Werbung in Schülerzeitschriften

 

Schülerzeitschriften brauchen werbende Anzeigen, um sich finanzieren zu können. Die Zulässigkeit von Anzeigen in Schülerzeitschriften ist deshalb in der Schülerzeitschriftenverordnung ausdrücklich festgelegt. Bei der Veröffentlichung von Anzeigen muss lediglich darauf geachtet werden, dass der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt wird.

Anzeigen müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das Landespressegesetz schreibt im § 10 eine Kennzeichnungspflicht von Anzeigen vor. Nach § 8 Absatz 2 muss auch ein Verantwortlicher für den Anzeigenteil im Impressum benannt werden.

Die meisten Anzeigen in Schülerzeitschriften sind dabei völlig unproblematisch. Anzeigen für Alkohol, Zigaretten oder Drogen beeinträchtigen jedoch den Erziehungsauftrag und sind deshalb verboten.

In Schülerzeitschriften dürfen auch Anzeigen geschaltet werden, die sonst aufgrund des Werbeverbots in Schulen nicht zulässig sind. Die Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerb und Erhebungen an Schulen geht von einem Werbeverbot an Schulen aus. Beispielsweise darf am Schwarzen Brett oder auf dem Schulgrundstück nicht mit konkreten Lehrstellenangeboten geworben werden. In der Schülerzeitschrift ist das jedoch erlaubt.

Es stellt sich auch immer wieder die Frage, ob politische Parteien in Schülerzeitschriften Anzeigen platzieren dürfen, in denen sich Abgeordnete beispielsweise für das ihnen entgegengebrachte Vertrauen bedanken, Wahlprogramme vorgestellt oder Wahlveranstaltungstermine bekannt gegeben werden. Auch bei solchen Anzeigen gilt der Grundsatz, dass der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt werden darf. Anzeigen von Parteien oder politischen Richtungen, die der demokratischen Grundordnung widersprechen, sind unzulässig. Eine Dankschrift oder die Kurzdarstellung eines Parteiprogramms beeinträchtigen den Erziehungsauftrag in der Regel nicht. Allerdings sollte im Einzelfall auf die Formulierung geachtet werden. Auch durch den Hinweis auf Parteiveranstaltungen ist der Erziehungsauftrag eigentlich nicht beeinträchtigt, dennoch ist es empfehlenswert auf ihren Abdruck in einer Schülerzeitschrift zu verzichten. Auf dem Schulgrundstück oder am Schwarzen Brett dürfte ein solcher Terminhinweise nicht veröffentlicht werden.

Die Redaktion einer Schülerzeitschrift kann sich dafür entscheiden, grundsätzlich keine Anzeigen von Parteien oder mit politischem Inhalt aufzunehmen. Das Für und Wider sollte allerdings mit dem beratenden Lehrer erörtert werden.

Die Herausgeber müssen beim Abdruck von Anzeigen darauf achten, dass die redaktionellen Beiträge in ihrer Zeitung deutlich mehr als 50 Prozent ausmachen. Wird diese Regel missachtet, handelt es sich bei dem Druckwerk nicht mehr um eine Schülerzeitschrift, sondern um eine Art Anzeigenblatt, die nicht auf dem Schulgrundstück vertrieben werden darf.

Als Anzeigen gelten auch beigelegte Broschüren, Zettel usw.

Waren dürfen einer Schülerzeitung nicht beigefügt werden. Bis auf die wenigen Ausnahmen, die in der Verwaltungsvorschrift „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen“ aufgeführt sind (wie kleine Speisen oder Getränke), dürfen Waren weder auf dem Schulgrundstück noch in oder mit der Schülerzeitschrift vertrieben werden.

Ein in der Schülerzeitschrift beigefügtes Kondom wäre demnach eine unzulässige Form des Warenvertriebs in der Schule.

 

Fundstelle: § 3 Abs. 3 Schülerzeitschriftenverordnung, Pressegesetz BW

Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

 

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