Immer mehr SMVen sind in der glücklichen Lage über ein
kleines "Vermögen" zu verfügen (siehe auch:
Finanzierung der SMV). Die
SMV-Verordnung schreibt aber zwingend vor, dass die erwirtschafteten,
bzw. gesammelten Mittel nur für SMV-Zwecke verwendet werden
dürfen. (Siehe auch:
Gewinne einer
Schülerzeitschrift). Die SMV entscheidet selbst, wie sie die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel einsetzt. Die Schulleitung kann die
Schülermitverantwortung nicht zur Finanzierung bestimmter Dinge durch
die SMV-Kasse zwingen – Schulleiter und Verbindungslehrer können
lediglich beraten.
Wenn nicht voll geschäftsfähige Schülervertreter
irgendwelche Ausgaben / Anschaffungen planen, sollten sie die
Zustimmung des Verbindungslehrers einholen. Er kann die Zustimmung
nur verweigern, wenn z. B. die finanzielle Deckung nicht gewährleistet
ist.
Für Führung der Kasse wählt der Schülerrat für die Dauer
eines Jahres einen Kassenverwalter und in Abstimmung mit dem
Elternbeirat zwei Kassenprüfer.
Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem
Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu
beachten, insbesondere natürlich auch die Ausführungen zur
Zinsabschlagssteuer
unter dem Stichwort Finanzierung. Vor der Kontoeröffnung ist unbedingt
der Rat der Banken und Sparkassen einzuholen, damit nicht unnötig
Gebühren und Steuern anfallen.
Die SMV muss ein eigenes Konto
einrichten. Leider ist das nicht so einfach wie bei Privatpersonen, da
die SMV selbst mangels Rechtspersönlichkeit kein Konto für sich
einrichten kann. Eine Kontoeröffnung durch Schüler macht bei
Minderjährigen grundsätzlich die Zustimmung beider Eltern als
gesetzliche Vertreter bei jedem einzelnen Schüler notwendig.
Der einfachste und bewährte Weg ist
die Einrichtung eines Kontos für die SMV
durch den Verbindungslehrer. Dieser regelt mit dem Kreditinstitut, wer
eine Vollmacht für das Konto bekommt. Die bevollmächtigten Personen
können anschließend bei allen Transaktionen über das Konto verfügen.
Die
geordnete Kassenführung wird einmal im Schuljahr durch die
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit
weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem
Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung.