SMV-Kasse

 

Immer mehr SMVen sind in der glücklichen Lage über ein kleines "Vermögen" zu verfügen (siehe auch: Finanzierung der SMV). Die SMV-Verordnung schreibt aber zwingend vor, dass die erwirtschafteten, bzw. gesammelten Mittel nur für SMV-Zwecke verwendet werden dürfen. (Siehe auch: Gewinne einer Schülerzeitschrift). Die SMV entscheidet selbst, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt. Die Schulleitung kann die Schülermitverantwortung nicht zur Finanzierung bestimmter Dinge durch die SMV-Kasse zwingen – Schulleiter und Verbindungslehrer können lediglich beraten.

Wenn nicht voll geschäftsfähige Schülervertreter irgendwelche Ausgaben / Anschaffungen planen, sollten sie die Zustimmung des Verbindungslehrers einholen. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn z. B. die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.

Für Führung der Kasse wählt der Schülerrat für die Dauer eines Jahres einen Kassenverwalter und in Abstimmung mit dem Elternbeirat zwei Kassenprüfer.

Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten, insbesondere natürlich auch die Ausführungen zur Zinsabschlagssteuer unter dem Stichwort Finanzierung. Vor der Kontoeröffnung ist unbedingt der Rat der Banken und Sparkassen einzuholen, damit nicht unnötig Gebühren und Steuern anfallen.

Die SMV muss ein eigenes Konto einrichten. Leider ist das nicht so einfach wie bei Privatpersonen, da die SMV selbst mangels Rechtspersönlichkeit kein Konto für sich einrichten kann. Eine Kontoeröffnung durch Schüler macht bei Minderjährigen grundsätzlich die Zustimmung beider Eltern als gesetzliche Vertreter bei jedem einzelnen Schüler notwendig.

Der einfachste und bewährte Weg ist die Einrichtung eines Kontos für die SMV durch den Verbindungslehrer. Dieser regelt mit dem Kreditinstitut, wer eine Vollmacht für das Konto bekommt. Die bevollmächtigten Personen können anschließend bei allen Transaktionen über das Konto verfügen.

Die geordnete Kassenführung wird einmal im Schuljahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

Fundstelle: § 20 Abs. 1 bis 4 der SMV-Verordnung

 

Siehe auch:
Finanzierung der SMV und
Finanzierung der Schülerzeitschrift

 

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