Gründe für Vertriebsverbote

 

Bei den Verstößen gegen strafgesetzliche Bestimmungen spielen die Beleidigungstatbestände eine besondere Rolle: die Beleidigung gemäß § 185 StGB, die üble Nachrede gemäß § 186 StGB und die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Auch die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB kann vorliegen. Antisemitische Äußerungen können den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen. Pornographische Darstellungen in Schülerzeitschriften können eine sittliche Gefährdung Jugendlicher durch Druckerzeugnisse darstellen und einen Verstoß gegen § 21 des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften bedeuten.

Eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule ist dann zu befürchten, wenn einzelne Artikel sich negativ auf die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auswirken. (Eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz bedarf es hierbei nicht.) Darunter können fallen:

  • blasphemische Artikel

  • sexuell freizügige Artikel, bei denen nicht beachtet wurde, dass auch Unterstufenschüler die Schülerzeitschrift kaufen und erheblich irritiert werden können

  • Verherrlichung von Gewalt oder antidemokratischer Tendenzen auch unterhalb der Schwelle, die den Verstoß gegen Strafgesetze markiert

  • herabsetzende Darstellungen der Schule und ihres Umfelds, die in der Öffentlichkeit zu erheblichen Missverständnissen führen können

 

Fundstelle: § 5 Schülerzeitschriftenverordnung
Punkt 5.4 der VwV für Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen
Pressegesetz BW

Siehe auch: Vertriebsverbot und Beschlagnahme von Schülerzeitschriften

 

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