Bei den Verstößen gegen
strafgesetzliche Bestimmungen spielen die Beleidigungstatbestände eine
besondere Rolle: die Beleidigung gemäß § 185 StGB, die üble Nachrede
gemäß § 186 StGB und die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Auch die
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB kann vorliegen.
Antisemitische Äußerungen können den Tatbestand der Volksverhetzung
gemäß § 130 StGB erfüllen. Pornographische Darstellungen in
Schülerzeitschriften können eine sittliche Gefährdung Jugendlicher durch
Druckerzeugnisse darstellen und einen Verstoß gegen § 21 des Gesetzes
über jugendgefährdende Schriften bedeuten.
Eine schwere Beeinträchtigung der
Aufgaben der Schule ist dann zu befürchten, wenn einzelne Artikel sich
negativ auf die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags
auswirken. (Eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz bedarf es hierbei
nicht.) Darunter können fallen:
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blasphemische Artikel
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sexuell freizügige Artikel, bei
denen nicht beachtet wurde, dass auch Unterstufenschüler die
Schülerzeitschrift kaufen und erheblich irritiert werden können
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Verherrlichung
von Gewalt oder
antidemokratischer Tendenzen auch unterhalb der Schwelle, die den
Verstoß gegen Strafgesetze markiert
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herabsetzende Darstellungen der
Schule und ihres Umfelds, die in der Öffentlichkeit zu erheblichen
Missverständnissen führen können
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