Beschlagnahme von Druckwerken

 

Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf dem Schulgelände bedarf keiner Genehmigung durch die Schule. Allerdings sollte der Schulleitung auf Verlangen drei Tage vor dem Vertriebsbeginn ein Exemplar zur Verfügung zu stellen.

In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung nach Beratung in der Schulkonferenz den Vertrieb auf dem Schulgelände untersagen. Den Vertrieb einer Schülerzeitschrift außerhalb des Schulgeländes kann die Schulleitung nicht verbieten. Siehe auch: Vertriebsverbot

Im professionellen Journalismus spielen Beschlagnahmen immer wieder eine Rolle. Bei Schülerzeitschriften müssten schon außerordentliche Verfehlungen vorliegen, um zu einer Beschlagnahme zu führen.

Die Beschlagnahme eines Druckwerks ist nur dann zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Druckwerk nach den Voraussetzungen des Strafgesetzbuches richterlich eingezogen wird.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Richter unter Voraussetzungen, die im Landespressegesetz geregelt sind, eine Beschlagnahme anordnen kann. Eine derartige Beschlagnahme bei Vorliegen von Straftatbeständen kann jedoch nur erfolgen, wenn die Angelegenheit ein erhebliches Gewicht hat. Verstöße minderschwerer Art können selbst dann, wenn sie einen Straftatbestand erfüllen, nicht zur richterlichen Beschlagnahme eines Druckwerks führen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

 

Fundstelle: § 13 Landespressegesetz

siehe auch: Verwaltungsvorschrift Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen Punkt 5.4

 

Inhaltsverzeichnis   zum B, zum D