Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf
dem Schulgelände bedarf keiner Genehmigung durch die Schule.
Allerdings sollte der Schulleitung auf Verlangen drei Tage vor dem
Vertriebsbeginn ein Exemplar zur Verfügung zu stellen.
In besonders begründeten Fällen kann die
Schulleitung nach Beratung in der Schulkonferenz den Vertrieb auf
dem Schulgelände untersagen.
Den Vertrieb einer
Schülerzeitschrift außerhalb des Schulgeländes kann die Schulleitung
nicht verbieten. Siehe auch:
Vertriebsverbot
Im professionellen Journalismus
spielen Beschlagnahmen immer wieder eine Rolle. Bei Schülerzeitschriften
müssten schon außerordentliche Verfehlungen vorliegen, um zu einer
Beschlagnahme zu führen.
Die Beschlagnahme eines Druckwerks
ist nur dann zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen,
dass das Druckwerk nach den Voraussetzungen des Strafgesetzbuches
richterlich eingezogen wird.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass
ein Richter unter Voraussetzungen, die im Landespressegesetz geregelt
sind, eine Beschlagnahme anordnen kann. Eine derartige Beschlagnahme bei
Vorliegen von Straftatbeständen kann jedoch nur erfolgen, wenn die
Angelegenheit ein erhebliches Gewicht hat. Verstöße minderschwerer Art
können selbst dann, wenn sie einen Straftatbestand erfüllen, nicht zur
richterlichen Beschlagnahme eines Druckwerks führen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.
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