Vertriebsverbot

 

Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf dem Schulgelände bedarf keiner Genehmigung durch die Schule. Ein Schulleiter kann den Vertrieb einer Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück nur unter eng begrenzten Voraussetzungen untersagen, die in der Schülerzeitschriftenverordnung (SZVO) aufgeführt werden.

SZVO ist seit 2005 außer Kraft, dennoch kann sie zur Orientierung herangezogen werden. Es gilt das Pressegesetz BW. Alle Ausführungen zum Vertriebsverbot von Schülerzeitschriften auf dem Schulgelände sind in die VwV für Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen (Punkt 5.4) aufgenommen worden.

Die folgenden Ausführungen zeigen, dass es sich beim Vertriebsverbot nicht um Zensur handelt.

Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass der Vertrieb von Schülerzeitschriften auf dem Schulgrundstück keiner Genehmigung bedarf. Die Schüler können allerdings auch nicht verpflichtet werden, die Schülerzeitschrift zu kaufen.

Um die Zeitschrift auf dem Schulgrundstück vertreiben zu können, muss der Schulleitung (oder einem von ihr beauftragten Lehrer) auf Verlangen mindestens drei Tage vor der beabsichtigten Verteilung ein Exemplar vorliegen. Schulleiter, die ausschließlich gute Erfahrungen mit seiner Schülerzeitschrift gemacht haben, werden auf dieses Recht verzichten.

Stellt die Schulleitung bei Durchsicht der Schülerzeitschrift fest, dass in einem Artikel ein Lehrer schwer beleidigt, eine Religionsgemeinschaft verunglimpft oder zu Straftaten aufgerufen wird, erhebt sich die Frage einer Untersagung des Vertriebs auf dem Schulgrundstück.

Aus rechtlicher Sicht kann eine Untersagung des Vertriebs nur erfolgen,

  • wenn der Inhalt oder die Art des Vertriebs der Schülerzeitschrift gegen ein Gesetz, insbesondere gegen Strafgesetz oder das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verstößt oder

  • eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule zu befürchten ist.

Allgemeine pädagogische Erwägungen können nicht zu einem Vertriebsverbot führen. Ein Schulleiter darf kein Vertriebsverbot verhängen, nur weil er mit dem Niveau einer Schülerzeitschrift unzufrieden ist.

Eigentlich kann es nur darum gehen, den Vertrieb einer einzelnen Ausgabe zu untersagen. Die Zeitschrift als solche darf nicht verboten werden. Ebenso wenig darf das Erscheinen einer Schülerzeitschrift als Strafe zeitweise untersagt werden (beispielsweise für ein Schulhalb- oder Schuljahr).

Die Schulleitung darf ein Vertriebsverbot nur für den Bereich des Schulgrundstücks aussprechen, ein Vertrieb außerhalb der Schule kann also weiterhin stattfinden. Bei einem derartigen Vertrieb besteht jedoch die Möglichkeit einer Beschlagnahme der Zeitschrift durch den Richter, wenn in der Zeitschrift ein gravierender Gesetzesverstoß zu erkennen ist (vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Beschlagnahme“).

In seltenen Ausnahmefällen kann bei einem Vertrieb außerhalb des Schulgeländes eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme der Schule nach § 90 des Schulgesetzes verhängt werden, wenn sich eine Darstellung in der Schülerzeitschrift äußerst negativ auf den Schulbereich auswirkt.

Vor der endgültigen Entscheidung der Schulleitung muss die Schulkonferenz  beraten und abstimmen. Die Schulleitung muss sich jedoch nicht an das Ergebnis der Abstimmung halten. In Grenzfällen sollte sich der Schulleiter vernünftigerweise mit Juristen der Schulaufsicht beraten.

Die VwV Werbung ... regelt auch, dass der Schulleiter eine vorläufige Eilentscheidung treffen kann, bevor die Schulkonferenz zur Beratung zusammentrifft.

Die Untersagung des Vertriebs ist keine Zensur, weil die Zeitschrift als solche durch die Entscheidung des Schulleiters nicht verboten wird. Ein Vertrieb außerhalb des Schulgrundstücks bleibt möglich. Durch die Untersagung im Bereich des Schulgrundstücks wird lediglich ein Privileg zurückgenommen, das die Schülerzeitschrift anderen Zeitschriften gegenüber hat (die auf dem Schulgrundstück ja grundsätzlich nicht vertrieben werden dürfen).

 

Hauptsächliche Gründe für Vertriebsverbote

Bei den Verstößen gegen strafgesetzliche Bestimmungen spielen die Beleidigungstatbestände eine besondere Rolle: die Beleidigung gemäß § 185 StGB, die üble Nachrede gemäß § 186 StGB und die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Auch die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB kann vorliegen. Antisemitische Äußerungen können den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen. Pornographische Darstellungen in Schülerzeitschriften können eine sittliche Gefährdung Jugendlicher durch Druckerzeugnisse darstellen und einen Verstoß gegen § 21 des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften bedeuten.

Eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule ist dann zu befürchten, wenn einzelne Artikel sich negativ auf die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auswirken. (Eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz bedarf es hierbei nicht.) Darunter können fallen:

  • blasphemische Artikel

  • sexuell freizügige Artikel, bei denen nicht beachtet wurde, dass auch Unterstufenschüler die Schülerzeitschrift kaufen und erheblich irritiert werden können

  • Verherrlichung von Gewalt oder antidemokratischer Tendenzen auch unterhalb der Schwelle, die den Verstoß gegen Strafgesetze markiert

  • herabsetzende Darstellungen der Schule und ihres Umfelds, die in der Öffentlichkeit zu erheblichen Missverständnissen führen können

 

Fundstelle: § 5 Schülerzeitschriftenverordnung und

Punkt 5.4 der Verwaltungsvorschrift für Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

 

Siehe auch: Beschlagnahmung von Schülerzeitschriften

 

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