Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf
dem Schulgelände bedarf keiner Genehmigung durch die Schule. Ein Schulleiter kann den Vertrieb
einer Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück nur unter eng
begrenzten Voraussetzungen untersagen, die in der
Schülerzeitschriftenverordnung (SZVO) aufgeführt werden.
SZVO ist
seit 2005 außer
Kraft, dennoch kann sie zur Orientierung herangezogen werden. Es gilt
das Pressegesetz BW. Alle
Ausführungen zum Vertriebsverbot von Schülerzeitschriften auf dem
Schulgelände sind in die VwV für
Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen (Punkt 5.4) aufgenommen worden.
Die folgenden Ausführungen zeigen,
dass es sich beim Vertriebsverbot nicht um Zensur handelt.
Zunächst einmal gilt der Grundsatz,
dass der Vertrieb von Schülerzeitschriften auf dem Schulgrundstück
keiner Genehmigung bedarf. Die Schüler können allerdings auch nicht
verpflichtet werden, die Schülerzeitschrift zu kaufen.
Um die Zeitschrift auf dem
Schulgrundstück vertreiben zu können, muss der Schulleitung (oder einem
von ihr beauftragten Lehrer) auf Verlangen mindestens drei Tage vor der
beabsichtigten Verteilung ein Exemplar vorliegen. Schulleiter, die
ausschließlich gute Erfahrungen mit seiner Schülerzeitschrift gemacht
haben, werden auf dieses Recht verzichten.
Stellt die Schulleitung bei
Durchsicht der Schülerzeitschrift fest, dass in einem Artikel ein Lehrer
schwer beleidigt, eine Religionsgemeinschaft verunglimpft oder
zu Straftaten aufgerufen wird, erhebt sich die Frage einer Untersagung des
Vertriebs auf dem Schulgrundstück.
Aus rechtlicher Sicht kann eine
Untersagung des Vertriebs nur erfolgen,
-
wenn der Inhalt oder die Art des
Vertriebs der Schülerzeitschrift gegen ein Gesetz, insbesondere gegen
Strafgesetz oder das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften verstößt oder
-
eine schwere Beeinträchtigung der
Aufgaben der Schule zu befürchten ist.
Allgemeine pädagogische Erwägungen
können nicht zu einem Vertriebsverbot führen. Ein Schulleiter darf kein
Vertriebsverbot verhängen, nur weil er mit dem Niveau einer
Schülerzeitschrift unzufrieden ist.
Eigentlich kann es nur darum gehen,
den Vertrieb einer einzelnen Ausgabe zu untersagen. Die Zeitschrift als
solche darf nicht verboten werden. Ebenso wenig darf das Erscheinen
einer Schülerzeitschrift als Strafe zeitweise untersagt werden
(beispielsweise für ein Schulhalb- oder Schuljahr).
Die Schulleitung darf ein
Vertriebsverbot nur für den Bereich des Schulgrundstücks aussprechen,
ein Vertrieb außerhalb der Schule kann also weiterhin stattfinden. Bei
einem derartigen Vertrieb besteht jedoch die Möglichkeit einer
Beschlagnahme der Zeitschrift durch den Richter, wenn in der Zeitschrift
ein gravierender Gesetzesverstoß zu erkennen ist (vgl. die Ausführungen
beim Stichwort „Beschlagnahme“).
In seltenen Ausnahmefällen kann bei
einem Vertrieb außerhalb des Schulgeländes eine Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahme der Schule nach § 90 des
Schulgesetzes verhängt werden,
wenn sich eine Darstellung in der Schülerzeitschrift äußerst negativ auf
den Schulbereich auswirkt.
Vor der endgültigen Entscheidung der
Schulleitung muss die Schulkonferenz beraten und abstimmen. Die
Schulleitung muss sich jedoch nicht an das Ergebnis der Abstimmung
halten. In Grenzfällen sollte sich der Schulleiter vernünftigerweise mit
Juristen der Schulaufsicht beraten.
Die
VwV Werbung ...
regelt auch, dass der Schulleiter eine vorläufige Eilentscheidung
treffen kann, bevor die Schulkonferenz zur Beratung zusammentrifft.
Die Untersagung des Vertriebs ist
keine Zensur, weil die Zeitschrift als solche durch die Entscheidung des
Schulleiters nicht verboten wird. Ein Vertrieb außerhalb des
Schulgrundstücks bleibt möglich. Durch die Untersagung im Bereich des
Schulgrundstücks wird lediglich ein Privileg zurückgenommen, das die
Schülerzeitschrift anderen Zeitschriften gegenüber hat (die auf dem
Schulgrundstück ja grundsätzlich nicht vertrieben werden dürfen).
Hauptsächliche Gründe für
Vertriebsverbote
Bei den Verstößen gegen
strafgesetzliche Bestimmungen spielen die Beleidigungstatbestände eine
besondere Rolle: die Beleidigung gemäß § 185 StGB, die üble Nachrede
gemäß § 186 StGB und die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Auch die
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB kann vorliegen.
Antisemitische Äußerungen können den Tatbestand der Volksverhetzung
gemäß § 130 StGB erfüllen. Pornographische Darstellungen in
Schülerzeitschriften können eine sittliche Gefährdung Jugendlicher durch
Druckerzeugnisse darstellen und einen Verstoß gegen § 21 des Gesetzes
über jugendgefährdende Schriften bedeuten.
Eine schwere Beeinträchtigung der
Aufgaben der Schule ist dann zu befürchten, wenn einzelne Artikel sich
negativ auf die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags
auswirken. (Eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz bedarf es hierbei
nicht.) Darunter können fallen:
-
blasphemische Artikel
-
sexuell freizügige Artikel, bei
denen nicht beachtet wurde, dass auch Unterstufenschüler die
Schülerzeitschrift kaufen und erheblich irritiert werden können
-
Verherrlichung
von Gewalt oder
antidemokratischer Tendenzen auch unterhalb der Schwelle, die den
Verstoß gegen Strafgesetze markiert
-
herabsetzende Darstellungen der
Schule und ihres Umfelds, die in der Öffentlichkeit zu erheblichen
Missverständnissen führen können
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