An hervorgehobener Stelle in der
Schülerzeitschriftenverordnung und auch im Pressegesetz steht der Satz: Eine Zensur findet nicht
statt.
Dieser Elementarsatz beinhaltet jede
Form der Zensur, unabhängig davon, ob es sich um eine Vor- oder
Nachzensur handelt. Die Möglichkeit eines
Vertriebsverbots für
Schülerzeitschriften auf dem Schulgrundstück nach § 5 der Schülerzeitschriftenverordnung stellt allerdings keinen Fall der Zensur
dar, auch wenn das ab und zu behauptet wird.
Wie wirkt sich das Zensurverbot auf
die Herstellung einer Schülerzeitschrift aus?
Anregungen für die Herausgabe einer
Schülerzeitschrift sind nützlich. Deshalb holen sich viele Redaktionen
nicht nur Ratschläge von ihrem beratenden Lehrer, sondern auch von
anderen kompetenten Lehrern und der Schulleitung. Schließlich soll ein
Druckwerk herausgegeben werden, das von Schülern und Eltern, aber auch
von Menschen außerhalb der Schule gerne gelesen wird.
Allerdings dürfen weder die
Schulleitung noch andere Außenstehende der Redaktion vorschreiben,
welche Themen in einer Schülerzeitschrift abgehandelt werden sollen und
welche nicht.
Die Schulleitung hat auch kein Recht,
die einzelnen Artikel vor dem Erscheinen daraufhin zu überprüfen, ob sie
pädagogischen Ansprüchen genügen.
Auch auf die Auswahl der Redakteure
hat die Schule keinen Einfluss.
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