Zensur

 

An hervorgehobener Stelle in der Schülerzeitschriftenverordnung und auch im Pressegesetz steht der Satz: Eine Zensur findet nicht statt.

Dieser Elementarsatz beinhaltet jede Form der Zensur, unabhängig davon, ob es sich um eine Vor- oder Nachzensur handelt. Die Möglichkeit eines Vertriebsverbots für Schülerzeitschriften auf dem Schulgrundstück nach § 5 der Schülerzeitschriftenverordnung stellt allerdings keinen Fall der Zensur dar, auch wenn das ab und zu behauptet wird.

Wie wirkt sich das Zensurverbot auf die Herstellung einer Schülerzeitschrift aus?

Anregungen für die Herausgabe einer Schülerzeitschrift sind nützlich. Deshalb holen sich viele Redaktionen nicht nur Ratschläge von ihrem beratenden Lehrer, sondern auch von anderen kompetenten Lehrern und der Schulleitung. Schließlich soll ein Druckwerk herausgegeben werden, das von Schülern und Eltern, aber auch von Menschen außerhalb der Schule gerne gelesen wird.

Allerdings dürfen weder die Schulleitung noch andere Außenstehende der Redaktion vorschreiben, welche Themen in einer Schülerzeitschrift abgehandelt werden sollen und welche nicht.

Die Schulleitung hat auch kein Recht, die einzelnen Artikel vor dem Erscheinen daraufhin zu überprüfen, ob sie pädagogischen Ansprüchen genügen.

Auch auf die Auswahl der Redakteure hat die Schule keinen Einfluss.

 

Fundstelle: § 1 Landespressegesetz

§ 1 Abs. 2 Schülerzeitschriftenverordnung

Punkt 5.4 Verwaltungsvorschrift für Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

 

Inhaltsverzeichnis   zum Z