Häufig müssen für SMV-Aktivitäten
Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, beispielsweise Kaufverträge. Dabei
stellt sich immer wieder die Frage, wer für abgeschlossene
Rechtsgeschäfte haften, also beispielsweise bestellte Waren bezahlen
muss.
Die SMV führt ihre Veranstaltungen
eigenverantwortlich durch. Der Schulträger oder das Land können nicht
von der SMV verpflichtet werden. Das gilt auch für den
Verbindungslehrer, es sei denn er hat ein Rechtsgeschäft ausdrücklich
selbst abgeschlossen.
Vertragspartner bei Rechtsgeschäften
des bürgerlichen Rechts sind also der bzw. die Schüler, die für die SMV
tätig werden. Die SMV als solche hat keine eigene Rechtspersönlichkeit
und kann nicht wie etwa der eingetragene Verein, Träger von Rechten und
Pflichten sein.
Der oder die für die SMV handelnden
Schüler werden sowohl Vertragspartner, wenn es sich um Bargeschäfte des
täglichen Lebens handelt (wie beispielsweise den Einkauf von Materialien
für die SMV in einem Schreibwarengeschäft), wie auch bei fernmündlichen
oder schriftlichen Bestellungen (wie beispielsweise bei einer
Getränkebestellung für eine SMV-Disco).
Obwohl die SMV für alle Schüler tätig
ist, müssen nicht sämtliche Schüler einer Schule haften. Bei
minderjährigen SMV-Vertretern ist außerdem zu beachten, dass
Minderjährige nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Regel die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten brauchen, um ein
gültiges Rechtsgeschäft abzuschließen.
Am besten bespricht man derartige
Fragen mit dem Verbindungslehrer oder anderen Lehrern. |