Rechtsgeschäfte der SMV
 

Häufig müssen für SMV-Aktivitäten Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, beispielsweise Kaufverträge. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wer für abgeschlossene Rechtsgeschäfte haften, also beispielsweise bestellte Waren bezahlen muss.

Die SMV führt ihre Veranstaltungen eigenverantwortlich durch. Der Schulträger oder das Land können nicht von der SMV verpflichtet werden. Das gilt auch für den Verbindungslehrer, es sei denn er hat ein Rechtsgeschäft ausdrücklich selbst abgeschlossen.

Vertragspartner bei Rechtsgeschäften des bürgerlichen Rechts sind also der bzw. die Schüler, die für die SMV tätig werden. Die SMV als solche hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann nicht wie etwa der eingetragene Verein, Träger von Rechten und Pflichten sein.

Der oder die für die SMV handelnden Schüler werden sowohl Vertragspartner, wenn es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt (wie beispielsweise den Einkauf von Materialien für die SMV in einem Schreibwarengeschäft), wie auch bei fernmündlichen oder schriftlichen Bestellungen (wie beispielsweise bei einer Getränkebestellung für eine SMV-Disco).

Obwohl die SMV für alle Schüler tätig ist, müssen nicht sämtliche Schüler einer Schule haften. Bei minderjährigen SMV-Vertretern ist außerdem zu beachten, dass Minderjährige nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten brauchen, um ein gültiges Rechtsgeschäft abzuschließen.

Am besten bespricht man derartige Fragen mit dem Verbindungslehrer oder anderen Lehrern.

 

 

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