Der zu Beginn eines Schuljahres
gewählte Klassensprecher (ab Klasse 5) vertritt die Interessen der
Schüler der Klasse gegenüber dem Klassenlehrer, den Fachlehrern und der
Schulleitung. Der Klassensprecher kann auch die Interessen einzelner
Schüler, wenn diese es wünschen, vertreten, etwa wenn es zwischen einem
Lehrer und einem Schüler zu besonderen Spannungen gekommen ist.
Die Schüler der Klasse wissen, dass
sie mit der Wahl des Klassensprechers und dessen Stellvertreters auch
gleichzeitig zwei Mitglieder für den Schülerrat gewählt haben.
In den beiden Jahrgangsstufen des
allgemein bildenden Gymnasiums treten an die Stelle des Klassensprechers
und seines Vertreters die aus jedem Kurs im Kernkompetenzfach Deutsch
gewählten Kurssprecher und deren Stellvertreter. Im beruflichen
Gymnasium werden die Kurssprecher und deren Stellvertreter im Profilfach
gewählt.
Das Wahlverfahren ist in der
SMV-Verordnung (§§ 4 bis 6) geregelt. Die Regelungen müssen beachtet
werden und können an Schulen nicht anders gehandhabt werden, auch nicht
durch eine SMV-Satzung (§§ 4 bis 6 der SMV-VO). Die SMV-Satzung kann jedoch
ergänzende Wahlordnungsvorschriften an der Schule einführen.
Neben den Grundsätzen der
Schülersprecherwahl ist auch die Frage der Abwahl vor Ablauf der
Amtszeit und die entsprechende Neuwahl geregelt. Ein Klassensprecher
kann jederzeit freiwillig von seinem Amt zurücktreten; in so einem Fall
gibt es Neuwahlen.
Der Klassensprecher verliert sein
Amt, wenn er die Schule verlässt oder in eine andere Klasse wechselt.
Natürlich kann ein Klassensprecher
auch abgewählt werden. Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit des
Klassensprechers ist allerdings nur möglich, wenn sich die Mehrheit der
Wahlberechtigten auf einen Nachfolger für den Rest der laufenden
Amtszeit einigen kann. Hier gilt also das Prinzip des konstruktiven
Misstrauensvotums. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl
eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich
darum ersucht. Es ist gute Tradition, dass sich Lehrer und Schulleitung
in derartigen Angelegenheiten zurückhalten. Ein Einflussrecht haben sie
nicht.
Wird das Amt des Klassensprechers
frei, rückt der Stellvertreter nicht automatisch nach. Bei der Neuwahl
des Klassensprechers kann sich auch der Stellvertreter aufstellen
lassen. Verzichtet er auf diese Aufstellung, bleibt er wie bisher
Stellvertreter des Klassensprechers. |