Klassensprecher
 

Der zu Beginn eines Schuljahres  gewählte Klassensprecher (ab Klasse 5) vertritt die Interessen der Schüler der Klasse gegenüber dem Klassenlehrer, den Fachlehrern und der Schulleitung. Der Klassensprecher kann auch die Interessen einzelner Schüler, wenn diese es wünschen, vertreten, etwa wenn es zwischen einem Lehrer und einem Schüler zu besonderen Spannungen gekommen ist.

Die Schüler der Klasse wissen, dass sie mit der Wahl des Klassensprechers und dessen Stellvertreters auch gleichzeitig zwei Mitglieder für den Schülerrat gewählt haben.

In den beiden Jahrgangsstufen des allgemein bildenden Gymnasiums treten an die Stelle des Klassensprechers und seines Vertreters die aus jedem Kurs im Kernkompetenzfach Deutsch gewählten Kurssprecher und deren Stellvertreter. Im beruflichen Gymnasium werden die Kurssprecher und deren Stellvertreter im Profilfach gewählt.

Das Wahlverfahren ist in der SMV-Verordnung (§§ 4 bis 6) geregelt. Die Regelungen müssen beachtet werden und können an Schulen nicht anders gehandhabt werden, auch nicht durch eine SMV-Satzung (§§ 4 bis 6 der SMV-VO). Die SMV-Satzung kann jedoch ergänzende Wahlordnungsvorschriften an der Schule einführen.

Neben den Grundsätzen der Schülersprecherwahl ist auch die Frage der Abwahl vor Ablauf der Amtszeit und die entsprechende Neuwahl geregelt. Ein Klassensprecher kann jederzeit freiwillig von seinem Amt zurücktreten; in so einem Fall gibt es Neuwahlen.

Der Klassensprecher verliert sein Amt, wenn er die Schule verlässt oder in eine andere Klasse wechselt.

Natürlich kann ein Klassensprecher auch abgewählt werden. Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit des Klassensprechers ist allerdings nur möglich, wenn sich die Mehrheit der Wahlberechtigten auf einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit einigen kann. Hier gilt also das Prinzip des konstruktiven Misstrauensvotums. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum ersucht. Es ist gute Tradition, dass sich Lehrer und Schulleitung in derartigen Angelegenheiten zurückhalten. Ein Einflussrecht haben sie nicht.

Wird das Amt des Klassensprechers frei, rückt der Stellvertreter nicht automatisch nach. Bei der Neuwahl des Klassensprechers kann sich auch der Stellvertreter aufstellen lassen. Verzichtet er auf diese Aufstellung, bleibt er wie bisher Stellvertreter des Klassensprechers.

 

Fundstelle: § 65 Schulgesetz, SMV-Verordnung
 
Siehe auch:
Eigenschaften und Aufgaben des Klassensprechers
Klassensprecherwahl und Gestaltetes Wahlverfahren
 
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