Die Redaktion kann einen beratenden
Lehrer bestimmen, wenn sie dies möchte. Die Schulleitung darf den
Schülerzeitschriftredaktionen ungefragt keinen beratenden Lehrer zur
Seite stellen.
Insbesondere an Gymnasien wird häufig
darauf verzichtet, einen beratenden Lehrer zu wählen. Allerdings kann
ein Lehrer, der sich seit vielen Jahren mit Schülerzeitschriften
beschäftigt, dazu beizutragen, das Produkt erheblich zu verbessern.
Durch die Fürsprache eines Beratungslehrers lassen sich auch viele
Probleme vermeiden.
Der Lehrer, den sich die Schüler als
Berater wünschen, muss damit einverstanden sein und die Aufgabe
freiwillig übernehmen. Er kann die Aufgabe
ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies passiert meistens, wenn ein
Lehrer schon durch andere Aufgaben erheblich in Anspruch genommen wird.
Einem beratenden Lehrer kann die
Schulleitung einen Deputatsnachlass gewähren. Im Rahmen des Erweiterten
Bildungsangebots oder einer Arbeitsgemeinschaft (häufig an Realschulen),
erhält der betreuende Lehrer ohnehin eine Anrechnung auf sein Deputat.
Die Redakteure können mit dem
beratenden Lehrer alle Angelegenheiten erörtern, die die Herausgabe der
Schülerzeitschrift betreffen. Der beratende Lehrer muss darauf achten,
ob eine vorgesehene Veröffentlichung die Grenzen der Pressefreiheit
überschreitet oder die Erfüllung von Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben
der Schule gefährdet. Dabei darf er die Sache nicht auf sich beruhen
lassen, sondern muss den Schülern seine Bedenken mitteilen und
versuchen, sie von anderen Lösungen zu überzeugen.
Für alle
Veröffentlichungen in der Schülerzeitschrift tragen Herausgeber und
Redakteure die rechtliche – also auch die zivil-, straf- und
presserechtliche –
Verantwortung. Der
beratende Lehrer darf durch seine Beratung nicht zu einer presse- oder
zivilrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Allerdings ist er dazu
verpflichtet, seine Aufgabe korrekt durchzuführen.
Ist sich der beratende Lehrer selbst
nicht im Klaren, ob die rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, sollte
er den juristischen Rat von der Schulaufsicht in Anspruch nehmen.
Wie für den Verbindungslehrer gilt
auch für den beratenden Lehrer, dass er die Schulleitung von
Beobachtungen, die geeignet sind, der Schule erheblichen Schaden
zuzufügen, unterrichten muss (Mitteilungspflicht), auch wenn ihm diese Informationen im
Vertrauen mitgeteilt worden sind. Hierin ist er seiner Beamtenpflicht
unterworfen. Dies sollte die Redaktion von vornherein wissen.
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