Beratende Lehrer

 

Die Redaktion kann einen beratenden Lehrer bestimmen, wenn sie dies möchte. Die Schulleitung darf den Schülerzeitschriftredaktionen ungefragt keinen beratenden Lehrer zur Seite stellen.

Insbesondere an Gymnasien wird häufig darauf verzichtet, einen beratenden Lehrer zu wählen. Allerdings kann ein Lehrer, der sich seit vielen Jahren mit Schülerzeitschriften beschäftigt, dazu beizutragen, das Produkt erheblich zu verbessern. Durch die Fürsprache eines Beratungslehrers lassen sich auch viele Probleme vermeiden.

Der Lehrer, den sich die Schüler als Berater wünschen, muss damit einverstanden sein und die Aufgabe freiwillig übernehmen. Er kann die Aufgabe ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies passiert meistens, wenn ein Lehrer schon durch andere Aufgaben erheblich in Anspruch genommen wird.

Einem beratenden Lehrer kann die Schulleitung einen Deputatsnachlass gewähren. Im Rahmen des Erweiterten Bildungsangebots oder einer Arbeitsgemeinschaft (häufig an Realschulen), erhält der betreuende Lehrer ohnehin eine Anrechnung auf sein Deputat.

Die Redakteure können mit dem beratenden Lehrer alle Angelegenheiten erörtern, die die Herausgabe der Schülerzeitschrift betreffen. Der beratende Lehrer muss darauf achten, ob eine vorgesehene Veröffentlichung die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder die Erfüllung von Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben der Schule gefährdet. Dabei darf er die Sache nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss den Schülern seine Bedenken mitteilen und versuchen, sie von anderen Lösungen zu überzeugen.

Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitschrift tragen Herausgeber und Redakteure die rechtliche – also auch die zivil-, straf- und presserechtliche – Verantwortung. Der beratende Lehrer darf durch seine Beratung nicht zu einer presse- oder zivilrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Allerdings ist er dazu verpflichtet, seine Aufgabe korrekt durchzuführen.

Ist sich der beratende Lehrer selbst nicht im Klaren, ob die rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, sollte er den juristischen Rat von der Schulaufsicht in Anspruch nehmen.

Wie für den Verbindungslehrer gilt auch für den beratenden Lehrer, dass er die Schulleitung von Beobachtungen, die geeignet sind, der Schule erheblichen Schaden zuzufügen, unterrichten muss (Mitteilungspflicht), auch wenn ihm diese Informationen im Vertrauen mitgeteilt worden sind. Hierin ist er seiner Beamtenpflicht unterworfen. Dies sollte die Redaktion von vornherein wissen.

 

Fundstelle: § 4 Abs. 4 Schülerzeitschriftenverordnung

siehe auch: Verwaltungsvorschrift Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen Punkt 5.4

 

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