In der Schulkonferenz
wirken
Schulleitung, Lehrer, Eltern und Schüler in einem gemeinsamen Organ der
Schule zusammen. Durch die Änderung des Schulgesetzes aus dem Jahre
1993 wurde die Schulkonferenz aufgewertet.
Der neu gefasste § 47
des Schulgesetzes gliedert die Aufgaben der Schulkonferenz in Bereiche,
die von der Schulkonferenz entschieden werden, in Aufgabenfelder, die
der Anhörung der Schulkonferenz bedürfen und in Angelegenheiten, die das
Einverständnis der Schulkonferenz verlangen.
Entscheidungsaufgaben der Schulkonferenz sind:
-
die Vereinbarung von
Schulpartnerschaften
-
die Verteilung des
Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, die Festsetzung des
Unterrichtsbeginns und des Tages der Einschulung in die Grundschule
-
allgemeine
Angelegenheiten der Schülermitverantwortung
-
Stellungnahmen der
Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der Schule sowie zur
Änderung des Schulbezirks
-
Stellungnahmen der
Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung
-
Grundsätze über die
Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,
-
die Anforderungen
von Haushaltsmitteln beim Schulträger.
Die
Anhörungsbereiche der Schulkonferenz umfassen:
-
die Beschlüsse der
Gesamtlehrerkonferenz bei allgemeinen Fragen der Erziehung und über
die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
-
die Einrichtung oder
Beendigung eines Schulversuchs
-
die Änderung der
Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung
oder Zusammenlegung und die Erweiterung der Aufgaben der Schule
-
die Genehmigung von
wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
-
Entscheidungen über
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
-
Stellungnahmen der
Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der
Schule sowie Pausenmaßahmen.
Zu
den Angelegenheiten, die des Einverständnisses der Schulkonferenz
bedürfen, gehören:
-
Der Erlass der
Schul- und Hausordnung
-
Beschlüsse zu
allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
-
Beschlüsse zur
einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an
der Schule
-
Grundsätze zu
besonderen Schulveranstaltungen
-
Grundsätze der
Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen.
Für die
Schülermitverantwortung ist die Frage von besonderer Relevanz, was unter
den „allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung“ zu
verstehen ist. Hierbei handelt es sich um grundsätzliche, über den
jeweiligen Einzelfall hinausgehende Entscheidungen.
Zum Beispiel:
-
die generelle Frage
der Unterrichtsbefreiung von Klassensprecher und Stellvertreter
-
ein generelles
Förderungskonzept für die Schülermitverantwortung an der Schule
-
die generelle Frage
der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und die Frage der
Unterrichtsbefreiung im Rahmen der SMV.
Die Schulkonferenz
kann den
Verbindungslehrer als Berater zu allgemeinen Angelegenheiten der
Schülermitverantwortung einladen.
Die Zusammensetzung
der Schulkonferenz wurde am 1. August 2014 geändert.
Die Schulkonferenz ist
paritätisch besetzt und setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
-
der Schulleiter als
Vorsitzender
-
der
Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender
-
der Schülersprecher
-
drei gewählte
Vertreter der Lehrer
-
drei gewählte
Vertreter der Eltern
-
drei gewählte Vertreter der Schüler
(die Schüler müssen mindestens der 7. Klasse angehören)
Für die Wahl der
Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter gelten die Vorschriften
für die Wahl des Schülersprechers: Die Klassensprecher und ihre
Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte die Schülervertreter und deren
Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei
Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl, bei einer weiteren
Stimmengleichheit entscheidet das Los. |