Schulkonferenz und Schülerbeteiligung
 

In der Schulkonferenz wirken Schulleitung, Lehrer, Eltern und Schüler in einem gemeinsamen Organ der Schule zusammen. Durch die Änderung des Schulgesetzes aus dem Jahre 1993 wurde die Schulkonferenz aufgewertet.

Der neu gefasste § 47 des Schulgesetzes gliedert die Aufgaben der Schulkonferenz in Bereiche, die von der Schulkonferenz entschieden werden, in Aufgabenfelder, die der Anhörung der Schulkonferenz bedürfen und in Angelegenheiten, die das Einverständnis der Schulkonferenz verlangen.

 

Entscheidungsaufgaben der Schulkonferenz sind:

  • die Vereinbarung von Schulpartnerschaften

  • die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, die Festsetzung des Unterrichtsbeginns und des Tages der Einschulung in die Grundschule

  • allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung

  • Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der Schule sowie zur Änderung des Schulbezirks

  • Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung

  • Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,

  • die Anforderungen von Haushaltsmitteln beim Schulträger.

 

Die Anhörungsbereiche der Schulkonferenz umfassen:

  • die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz bei allgemeinen Fragen der Erziehung und über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung

  • die Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs

  • die Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung und die Erweiterung der Aufgaben der Schule

  • die Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,

  • Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

  • Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Pausenmaßahmen.

 

Zu den Angelegenheiten, die des Einverständnisses der Schulkonferenz bedürfen, gehören:

  • Der Erlass der Schul- und Hausordnung

  • Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben

  • Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule

  • Grundsätze zu besonderen Schulveranstaltungen

  • Grundsätze der Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen.

 

Für die Schülermitverantwortung ist die Frage von besonderer Relevanz, was unter den „allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung“ zu verstehen ist. Hierbei handelt es sich um grundsätzliche, über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Entscheidungen.

Zum Beispiel:

  • die generelle Frage der Unterrichtsbefreiung von Klassensprecher und Stellvertreter

  • ein generelles Förderungskonzept für die Schülermitverantwortung an der Schule

  • die generelle Frage der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und die Frage der Unterrichtsbefreiung im Rahmen der SMV.

Die Schulkonferenz kann den Verbindungslehrer als Berater zu allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung einladen.

 

Die Zusammensetzung der Schulkonferenz wurde am 1. August 2014 geändert.

Die Schulkonferenz ist paritätisch besetzt und setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:

  • der Schulleiter als Vorsitzender

  • der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender

  • der Schülersprecher

  • drei gewählte Vertreter der Lehrer

  • drei gewählte Vertreter der Eltern

  • drei gewählte Vertreter der Schüler (die Schüler müssen mindestens der 7. Klasse angehören)

Für die Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter gelten die Vorschriften für die Wahl des Schülersprechers: Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte die Schülervertreter und deren Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl, bei einer weiteren Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Fundstelle: § 47 Schulgesetz

 

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