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Bei SMV-Veranstaltungen außerhalb der Schule, die
als schulische Veranstaltung genehmigt wurden, kann es vorkommen,
dass Schülervertreter, Eltern oder Lehrer auf dem Weg zu der
Veranstaltung einen Unfall mit ihrem eigenen Pkw verursachen. Dabei kann
Körperschaden oder Sachschaden am eigenen Auto und an fremden Fahrzeugen
entstehen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Schulleitung
die Pkw-Benutzung für den Schülertransport in jedem Einzelfall schon
vor der Fahrt ausdrücklich genehmigt (am besten schriftlich).
Wer kommt nun für den Schaden auf?
1.
Wird das Fahrzeug des Verbindungslehrers beschädigt, gilt folgendes:
Für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten
kann Ersatz geleistet werden, wenn ihm die Benutzung des Fahrzeugs vor
Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges aus triftigen Gründen im
Sinne des Landesreisekostengesetzes gestattet worden ist. In diesem
Fall werden Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen grundsätzlich
bis zur vollen Schadenshöhe erstattet, wenn dem Beamten der Schaden
nicht auf andere Weise ersetzt werden kann.
Im Schadensfall wird der Beamte zunächst auf die
Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung verwiesen. Nimmt der
Beamte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, so wird ihm ein Verlust
beim Schadensfreiheitsrabatt und die Selbstbeteiligung aufgrund dieses
Schadensfalles erstattet.
Fremdschäden sind nicht erstattungsfähig. Hier muss
der Beamte seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Der
Schadensfreiheitsrabattverlust in der Haftpflichtversicherung ist nicht
erstattungsfähig. Gleiches gilt für weitere Kosten im Bußgeld- oder
Strafverfahren.
Aufwendungen im Zusammenhang mit eigenen
Körperschäden werden dem Beamten vom Dienstherrn ersetzt.
2.
Wenn Eltern auf dem Weg zu einer Schul-Veranstaltung einen Unfall
haben, gilt:
Eltern,
die auf dem
Weg zu der Veranstaltung einen Unfall haben,
erhalten in der Regel keinen Ersatz für die
aufgetretenen Schäden. Elternvertreter haben durch ihre Tätigkeit
Anspruch auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB
VII. Dieser umfasst den Körperschaden. Ein Sachschaden
kann nur übernommen werden, wenn zwischen Eltern und Schule ausdrücklich
ein Auftragsverhältnis zur Beförderung von Schülern vereinbart
wurde. Wenn ein Auftragsverhältnis zu bejahen ist, ist gemäß § 670 BGB
ein Anspruch auf Ersatz oder Freistellung von solchen Nachteilen
zuzugestehen, die ein Elternteil bei der Durchführung des Auftrags
unfreiwillig erleidet. Meist liegt zwischen Eltern und Schule jedoch
kein solches Auftragsverhältnis, sondern ein reines
Gefälligkeitsverhältnis vor.
3.
Volljährige Schüler, die im Rahmen von schulischen Veranstaltungen
einen Kfz-Unfall verursachen.
Volljährige Schüler, die Mitschüler im Rahmen von schulischen
Veranstaltungen in ihren Kraftfahrzeugen befördern, haben hinsichtlich
der Personenschäden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach
dem SGB VII.
Sachschäden können wie bei den Eltern nicht ersetzt
werden, es sei denn, es liegt ein Auftragsverhältnis vor (siehe 2.).
Auftragsverhältnis heißt, dass die Schule ausdrücklich die Schüler damit
beauftragt hat, die Beförderung von anderen Schülern zu übernehmen.
Dieser Auftrag muss durch die Schulleitung oder in ihrem Auftrag durch
einen anderen Lehrer erteilt werden; Aufträge eines anderen Schülers,
etwa des Schülersprechers oder des Verbindungslehrers sind nicht
zulässig. Anbetracht der möglichen Konsequenzen einer solchen
Entscheidung wird die Schulleitung in der Regel auf eine derartige
Anordnung verzichten und auf öffentliche Verkehrsmittel hinweisen.
Versicherungen wie WGV oder BGV bieten allerdings
den Schulen kostengünstig eine Dienstreisekaskoversicherung für
Eltern und Schüler an, die im Interesse der Schule mit ihrem privaten
Kfz fahren. Hat die Schule eine entsprechende Versicherung
abgeschlossen, tragen sich Eltern bzw. Schüler vor Fahrtantritt in der
Schule in eine entsprechende Liste ein. |