Schadensfall mit einem PKW (Schulveranstaltungen)

 

Bei SMV-Veranstaltungen außerhalb der Schule, die als schulische Veranstaltung genehmigt wurden, kann es vorkommen, dass Schülervertreter, Eltern oder Lehrer auf dem Weg zu der Veranstaltung einen Unfall mit ihrem eigenen Pkw verursachen. Dabei kann Körperschaden oder Sachschaden am eigenen Auto und an fremden Fahrzeugen entstehen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Schulleitung die Pkw-Benutzung für den Schülertransport in jedem Einzelfall schon vor der Fahrt ausdrücklich genehmigt (am besten schriftlich).

Wer kommt nun für den Schaden auf?

1. Wird das Fahrzeug des Verbindungslehrers beschädigt, gilt folgendes:

Für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten kann Ersatz geleistet werden, wenn ihm die Benutzung des Fahrzeugs vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges aus triftigen Gründen im Sinne des Landesreisekostengesetzes gestattet worden ist. In diesem Fall werden Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen grundsätzlich bis zur vollen Schadenshöhe erstattet, wenn dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann.

Im Schadensfall wird der Beamte zunächst auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung verwiesen. Nimmt der Beamte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, so wird ihm ein Verlust beim Schadensfreiheitsrabatt und die Selbstbeteiligung aufgrund dieses Schadensfalles erstattet.

Fremdschäden sind nicht erstattungsfähig. Hier muss der Beamte seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Der Schadensfreiheitsrabattverlust in der Haftpflichtversicherung ist nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt für weitere Kosten im Bußgeld- oder Strafverfahren.

Aufwendungen im Zusammenhang mit eigenen Körperschäden werden dem Beamten vom Dienstherrn ersetzt.

2. Wenn Eltern auf dem Weg zu einer Schul-Veranstaltung einen Unfall haben, gilt:

Eltern, die auf dem Weg zu der Veranstaltung einen Unfall haben, erhalten in der Regel keinen Ersatz für die aufgetretenen Schäden. Elternvertreter haben durch ihre Tätigkeit Anspruch auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII. Dieser umfasst den Körperschaden. Ein Sachschaden kann nur übernommen werden, wenn zwischen Eltern und Schule ausdrücklich ein Auftragsverhältnis zur Beförderung von Schülern vereinbart wurde. Wenn ein Auftragsverhältnis zu bejahen ist, ist gemäß § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz oder Freistellung von solchen Nachteilen zuzugestehen, die ein Elternteil bei der Durchführung des Auftrags unfreiwillig erleidet. Meist liegt zwischen Eltern und Schule jedoch kein solches Auftragsverhältnis, sondern ein reines Gefälligkeitsverhältnis vor.

3. Volljährige Schüler, die im Rahmen von schulischen Veranstaltungen einen Kfz-Unfall verursachen.

Volljährige Schüler, die Mitschüler im Rahmen von schulischen Veranstaltungen in ihren Kraftfahrzeugen befördern, haben hinsichtlich der Personenschäden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII.

Sachschäden können wie bei den Eltern nicht ersetzt werden, es sei denn, es liegt ein Auftragsverhältnis vor (siehe 2.). Auftragsverhältnis heißt, dass die Schule ausdrücklich die Schüler damit beauftragt hat, die Beförderung von anderen Schülern zu übernehmen. Dieser Auftrag muss durch die Schulleitung oder in ihrem Auftrag durch einen anderen Lehrer erteilt werden; Aufträge eines anderen Schülers, etwa des Schülersprechers oder des Verbindungslehrers sind nicht zulässig. Anbetracht der möglichen Konsequenzen einer solchen Entscheidung wird die Schulleitung in der Regel auf eine derartige Anordnung verzichten und auf öffentliche Verkehrsmittel hinweisen.

Versicherungen wie WGV oder BGV bieten allerdings den Schulen kostengünstig eine Dienstreisekaskoversicherung für Eltern und Schüler an, die im Interesse der Schule mit ihrem privaten Kfz fahren. Hat die Schule eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, tragen sich Eltern bzw. Schüler vor Fahrtantritt in der Schule in eine entsprechende Liste ein.

 

 

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