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Hier ein Beispiel-Fall, der im Alltag immer
wieder vorkommt:
Die Schülermitverantwortung veranstaltet ihre
Jahresabschlussfeier, an der neben Schülern der Schule auch Lehrkräfte
und Ehemalige teilnehmen.
Während der Veranstaltung stößt ein Schüler gegen
die Lautsprecheranlage, die ein Elektrogeschäft unentgeltlich zur
Verfügung gestellt hat. Er verursacht dadurch einen Schaden in Höhe von
mehreren Hundert·Euro.
Wer muss diesen Schaden nun ersetzen?
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Handelt es sich beim Verursacher des Schadens um
einen Ehemaligen oder um einen Schüler, der der Freiwilligen
Schülerzusatzversicherung nicht beigetreten ist, so haftet er aus
unerlaubter Handlung. Hat der Schüler eine private
Haftpflichtversicherung abgeschlossen, übernimmt diese gegebenenfalls
den Schaden.
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Wurde der Schaden von einem Schüler verursacht, der
an der Freiwilligen Schülerzusatzversicherung beteiligt ist, dürfte ein
Haftpflichtfall für diese Versicherung vorliegen.
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Wurde der Schaden von dem oder den
Schülern verursacht, die den Leihvertrag für die Anlage abgeschlossen
haben (meist also von Mitgliedern der SMV), wird die Freiwillige
Schülerzusatzversicherung den Schaden nicht übernehmen, weil die
Haftung bei geliehenen Gegenständen ausgeschlossen ist.
Da die geliehene Lautsprecheranlage
jedoch im Rahmen einer pädagogisch wünschenswerten Veranstaltung der
SMV eingesetzt wurde, kann es nicht angehen, dass die Schülervertreter
für diesen Schaden haftbar gemacht werden, sofern sie ihn nicht durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.
Es ist daher sinnvoll, dass ein solcher
Überlassungsvertrag im Auftrag der Schulleitung abgeschlossen wird und
somit nicht der einzelne Schüler, sondern das Land Vertragspartner ist.
Eine andere Möglichkeit ist ein veranstaltungsbezogener Abschluss einer
Versicherung, worauf die Schulleitung in der Regel Wert legen wird. |