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Die Schülermitverantwortung kann sich eine Satzung geben, die
nähere
Bestimmungen über Aufgaben und Arbeit der SMV an
ihrer Schule regelt. In dieser Satzung können beispielsweise Regelungen
über die Wahl der Schülervertreter und der Verbindungslehrer enthalten
sein, aber auch sonstige Regelungen über die Arbeit der SMV.
Die SMV-Satzung bedarf keiner Genehmigung durch ein
Organ der Schule. Vor ihrem Inkrafttreten muss der Schulleitung, den
Verbindungslehrern, der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Die SMV-Satzung regelt das Nähere über die
Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere
Bestimmungen treffen:
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1. |
über die Geschäftsordnung
für die Klassenschülerversammlung und den Schülerrat einschließlich
deren Einberufung, der Voraussetzungen, unter denen einzuberufen
ist, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit und des Verfahrens bei
Abstimmungen sowie Protokollführung; |
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2. |
darüber, ob und unter
welchen Voraussetzungen Schüler, die keine gewählten
Schülervertreter sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender
Stimme zugezogen werden können; |
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3. |
über die Bildung von
Ausschüssen; dabei kann auch festgelegt werden, dass die
Klassensprecher einzelner Schularten, Abteilungen oder Schulstufen
besondere Ausschüsse bilden; in diesem Fall muss die SMV-Satzung
Bestimmungen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre
Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten; |
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4. |
über die Aufgaben der
Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 5 und ihre Zusammenarbeit mit den
Klassensprechern; |
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5. |
über die angemessene
Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schularten bzw. des
Vollzeit- und Teilzeitbereichs in den Organen der Schule; |
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6. |
über die Wahl des
Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters. |
In der Satzung können keine Bereiche
geregelt werden, die bereits rechtlich verbindlich festgelegt wurden.
Beispielsweise kann nicht festgelegt werden, dass der Schülersprecher
von allen Schülern direkt gewählt oder das Amt von einer Schülerin und
einem Schüler gemeinsam verwaltet wird.
Es gibt Mustersatzungen, an denen sich jede SMV
orientieren sollte. In Zweifelsfällen sollte sich der beratende
Verbindungslehrer an den Schulleiter oder an einen Fachmann aus der
Schulaufsicht wenden. |