Satzung der SMV
 

Die Schülermitverantwortung kann sich eine Satzung geben, die nähere Bestimmungen über Aufgaben und Arbeit der SMV an ihrer Schule regelt. In dieser Satzung können beispielsweise Regelungen über die Wahl der Schülervertreter und der Verbindungslehrer enthalten sein, aber auch sonstige Regelungen über die Arbeit der SMV.

Die SMV-Satzung bedarf keiner Genehmigung durch ein Organ der Schule. Vor ihrem Inkrafttreten muss der Schulleitung, den Verbindungslehrern, der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Die SMV-Satzung regelt das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen:

1.

über die Geschäftsordnung für die Klassenschülerversammlung und den Schülerrat einschließlich deren Einberufung, der Voraussetzungen, unter denen einzuberufen ist, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit und des Verfahrens bei Abstimmungen sowie Protokollführung;

2.

darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme zugezogen werden können;

3.

über die Bildung von Ausschüssen; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Klassensprecher einzelner Schularten, Abteilungen oder Schulstufen besondere Ausschüsse bilden; in diesem Fall muss die SMV-Satzung Bestimmungen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten;

4.

über die Aufgaben der Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 5 und ihre Zusammenarbeit mit den Klassensprechern;

5.

über die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schularten bzw. des Vollzeit- und Teilzeitbereichs in den Organen der Schule;

6.

über die Wahl des Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters.

 

In der Satzung können keine Bereiche geregelt werden, die bereits rechtlich verbindlich festgelegt wurden. Beispielsweise kann nicht festgelegt werden, dass der Schülersprecher von allen Schülern direkt gewählt oder das Amt von einer Schülerin und einem Schüler gemeinsam verwaltet wird.

Es gibt Mustersatzungen, an denen sich jede SMV orientieren sollte. In Zweifelsfällen sollte sich der beratende Verbindungslehrer an den Schulleiter oder an einen Fachmann aus der Schulaufsicht wenden.

 

Fundstelle: §§ 13,17 SMV-Verordnung

Mustersatzung des LSBR

Internetadresse: SMV-Publikationen des LSBR
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