SMV-Zimmer

 

Manche Schulen sind in der Lage, der SMV ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch nicht die Regel. Meistens muss die SMV für ihre Arbeit auf Räume zurückgreifen, die auch anderweitig genutzt werden. Die Mitglieder der Schülermitverantwortung haben jedoch einen Anspruch darauf, dass ihnen die nötigen Voraussetzungen für ihre Arbeit geschaffen werden - die Schule muss ihnen also zumindest einen allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum oder ein leeres Klassenzimmer bereitstellen.

Die Baurichtlinien für den Neubau von Schulgebäuden sehen ein 18 m² großes SMV-Zimmer vor.

 

Fundstelle: § 11 Abs. 1 der SMV-Verordnung

 

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