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Den Schülerrat an
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Kollegs bilden die
Klassensprecher und ihre Stellvertreter (Sonderregelung für die beiden
Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind in § 3 Abs. 4 und 5 SMV-Verordnung zu
finden).
An beruflichen Schulen sind es die
Klassensprecher.
Die Klassensprecher und ihre
Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte
einen oder mehrere Stellvertreter. Nach § 67 Abs. 1 Schulgesetz
können auch Schüler zum Schülersprecher gewählt werden, die nicht
Klassensprecher bzw. deren Stellvertreter sind (also nicht zum
Schülerrat gehören).
Der Schülersprecher vertritt die
Interessen aller Schüler der Schule. Er hält ständigen Kontakt zur
Schulleitung, wird von dieser in Angelegenheiten der
Schülermitverantwortung informiert und leitet diese Informationen an den
Schülerrat weiter.
Der Schülersprecher trägt der
Schulleitung Bitten und Beschwerden des Schülerrats oder der Schüler
vor. Außerdem informiert er die Schulleitung über Perspektiven seiner
SMV-Planung und versucht sie für Projekte zu gewinnen.
In
Baden-Württemberg können Schülersprecher und Stellvertreter durch den Schülerrat
oder die Schülervollversammlung gewählt
werden.
Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass
der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder vom Schülerrat
gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stellvertreter von allen
Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte des Schülerrats
direkt gewählt wird, weitere Stellvertreter können nur vom Schülerrat
aus seiner Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des
Schülerrats.
Das Wahlverfahren für alle
Schülervertreter ist in den §§ 4-6 der SMV-Verordnung geregelt. Hier
sind auch die ergänzenden Wahlordnungsvorschriften geregelt, die in der
SMV-Satzung enthalten und so von Schule zu Schule verschieden sein
können. Diese ergänzenden Wahlordnungsvorschriften betreffen die
Formalitäten des Wahlverfahrens. Den Verbindungslehrern liegen Muster
vor.
Was geschieht, wenn der
Schülersprecher zurücktritt und kein neuer Kandidat vorhanden ist?
Die zwangsweise Einsetzung eines
Schülersprechers ist nicht möglich, die Aufgabe darf auch von
niemandem sonst wahrgenommen werden. Gelingt es weder dem
Verbindungslehrer noch der Schulleitung, einen anderen Schüler zur
Kandidatur zu bewegen, gibt es an der Schule solange keinen
Schülersprecher, bis sich ein Kandidat findet. Durch gewählte
Stellvertreter kann die Situation jedoch teilweise entschärft werden.
Diese Grundsätze gelten im Übrigen
auch, wenn kein Kandidat für die Klassensprecherwahl zur Verfügung
steht. |