Privatschule und SMV

 

Schülermitverantwortung gibt es auch an den Privatschulen des Landes. Die Vorschriften über die SMV, die im Schulgesetz und in der SMV-Verordnung enthalten sind, gelten für Privatschulen allerdings nicht.

Die Privatschulen können ein anderes System der Schülermitverantwortung wählen, jedoch nicht auf die SMV verzichten (Art. 21 Abs. 1 Landesverfassung). Selbstverständlich bleibt ihnen freigestellt, die geltenden Vorschriften für öffentliche Schulen auf freiwilliger Basis anzuwenden.

Schüler von Privatschulen, die sich über die bei ihnen geltenden Regelungen informieren wollen, sollten sich an den Träger ihrer Schule wenden.

 

 

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