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Schülermitverantwortung gibt es auch
an den Privatschulen des Landes. Die Vorschriften über die SMV, die im
Schulgesetz und in der SMV-Verordnung enthalten sind, gelten für
Privatschulen allerdings nicht.
Die Privatschulen können ein anderes
System der Schülermitverantwortung wählen, jedoch nicht auf die SMV
verzichten (Art. 21 Abs. 1 Landesverfassung). Selbstverständlich bleibt
ihnen freigestellt, die geltenden Vorschriften für öffentliche Schulen
auf freiwilliger Basis anzuwenden.
Schüler von Privatschulen, die sich
über die bei ihnen geltenden Regelungen informieren wollen, sollten sich
an den Träger ihrer Schule wenden. |