Postsendungen an die SMV
 

Post, die an die SMV gerichtet ist, darf weder von der Schulleitung noch von Lehrern der Schule geöffnet werden, außer der betreffende Klassensprecher oder Schülersprecher erteilt seine Einwilligung dazu.

Die Post muss dem Klassen- oder Schülersprecher ungeöffnet ausgehändigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Schülervertreter minderjährig sind. Hat die Schulleitung gravierende Bedenken bezüglich eines Schreibens an die SMV, zum Beispiel wegen eines Absenders, sollte sie das Schreiben an die Erziehungsberechtigten weiterleiten.

Bei heiklen Fragen im Zusammenhang mit Post für die SMV ist es selbstverständlich, dass die Schulleitung Kontakt mit der Schulaufsichtsbehörde sucht, um sich über den Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit beraten zu lassen.

 

 

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