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Post, die an die SMV gerichtet ist,
darf weder von der Schulleitung noch von Lehrern der Schule geöffnet
werden, außer der betreffende Klassensprecher oder Schülersprecher
erteilt seine Einwilligung dazu.
Die Post muss dem Klassen- oder
Schülersprecher ungeöffnet ausgehändigt werden. Dies gilt auch dann,
wenn die Schülervertreter minderjährig sind. Hat die Schulleitung
gravierende Bedenken bezüglich eines Schreibens an die SMV, zum Beispiel
wegen eines Absenders, sollte sie das Schreiben an die
Erziehungsberechtigten weiterleiten.
Bei heiklen Fragen im Zusammenhang
mit Post für die SMV ist es selbstverständlich, dass die Schulleitung
Kontakt mit der Schulaufsichtsbehörde sucht, um sich über den Rahmen der
rechtlichen Zulässigkeit beraten zu lassen. |