Namensgebung der Schülerzeitschrift

 

Schülerzeitschriften dürfen sich laut Schülerzeitschriftenverordnung in ihrem Titel auf den Namen der Schule beziehen. Die Redaktion braucht dazu keine Einwilligung der Schulleitung. Unter dem Namen sollte ein Hinweis stehen, dass die Zeitschrift von Schülern der betroffenen Schule herausgegeben wird.

Der eigentliche Name der Schülerzeitschrift darf nicht mit einem bereits auf dem Zeitschriftenmarkt vorhandenen Namen kollidieren.

Der Name der Schülerzeitschrift sollte auch den Eindruck vermeiden, es handle sich um eine Schulzeitung.

 

Fundstelle: § 3 Abs. 4 Schülerzeitschriftenverordnung

Pressegesetz BW

Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

 

siehe auch: Impressum und Verantwortlichkeit (V.I.S.P.)

 

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