Es ist ein Gebot journalistischer Ehrlichkeit, den redaktionellen Teil
einer Zeitung von den
Anzeigen zu trennen. Eine solche Trennung verlangt auch das
Landespressegesetz (§ 8 Abs.
2).
Wenn eine Anzeige nicht ohne weiteres erkennbar ist, zum Beispiel weil
sie nur Text
enthält und in einer ähnlichen Schriftart wie die Zeitung gesetzt ist,
muss sie durch das
deutlich lesbare Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Der
Anzeigenverantwortliche
steht dafür
gerade, dass die Anzeigen keinen strafbaren Inhalt haben.