Kennzeichnung von Anzeigen

 

Es ist ein Gebot journalistischer Ehrlichkeit, den redaktionellen Teil einer Zeitung von den Anzeigen zu trennen. Eine solche Trennung verlangt auch das Landespressegesetz (§ 8 Abs. 2).

Wenn eine Anzeige nicht ohne weiteres erkennbar ist, zum Beispiel weil sie nur Text enthält und in einer ähnlichen Schriftart wie die Zeitung gesetzt ist, muss sie durch das deutlich lesbare Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Der Anzeigenverantwortliche steht dafür gerade, dass die Anzeigen keinen strafbaren Inhalt haben.

 

Fundort: Pressegesetz BW, Extrablatt. Handbuch für junge Medienmacher
 
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