Die Mitgliedschaft im Landesschülerbeirat
und die aktive Tätigkeit in der Schülermitverantwortung als
Schülersprecher gehen mit erhöhter außerunterrichtlicher Belastung für
die Betroffenen einher. Dadurch bedingt können die schulischen
Leistungen in einzelnen Fächern absinken bis hin zu einer Gefährdung der
Versetzung in die nächste Klassenstufe.
In § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnungen ist
geregelt, dass die Klassenkonferenz einen Schüler mit
Zweidrittelmehrheit versetzen kann, wenn sie zu der Auffassung gelangt,
dass die Leistungen nur vorübergehend nicht zur Versetzung ausreichen
und dass der Schüler nach einer Übergangszeit den Anforderungen der
nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.
Die Tätigkeit in der
Schülermitverantwortung kann einen solchen Ausnahmetatbestand
darstellen, weshalb die Klassenkonferenz in derartigen Fällen ein
entsprechendes Engagement in ihrer pädagogischen Abwägung bei einer
Entscheidung nach § 1 Abs. 3 Versetzungsordnung angemessen
berücksichtigen sollte.
Verbindungslehrer sollten im gegebenen
Einzelfall den Schulleiter auf entsprechende Konstellationen aufmerksam
machen. |