Versetzung nach § 1 Absatz 3

 

Die Mitgliedschaft im Landesschülerbeirat und die aktive Tätigkeit in der Schülermitverantwortung als Schülersprecher gehen mit erhöhter außerunterrichtlicher Belastung für die Betroffenen einher. Dadurch bedingt können die schulischen Leistungen in einzelnen Fächern absinken bis hin zu einer Gefährdung der Versetzung in die nächste Klassenstufe.

In § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnungen ist geregelt, dass die Klassenkonferenz einen Schüler mit Zweidrittelmehrheit versetzen kann, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht zur Versetzung ausreichen und dass der Schüler nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.

Die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung kann einen solchen Ausnahmetatbestand darstellen, weshalb die Klassenkonferenz in derartigen Fällen ein entsprechendes Engagement in ihrer pädagogischen Abwägung bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 3 Versetzungsordnung angemessen berücksichtigen sollte.

Verbindungslehrer sollten im gegebenen Einzelfall den Schulleiter auf entsprechende Konstellationen aufmerksam machen.

 

Fundstelle:
Schreiben von RD Ernst Hoffmann, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW
vom 02.03.2006

 

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