Urheberrecht

 

Neben eigenen, von Schülern verfassten Artikeln, werden in Schülerzeitschriften immer wieder Teile aus fremden Werken, wie Gedichten, Comics, Witzen, Kurzgeschichten und Prosatexten abgedruckt. Auch Karikaturen, die aus Tageszeitungen übernommen wurden, tauchen unbearbeitet oder mit neuem Text- oder Grafikzusatz auf. Leider fehlt all zu oft bei diesen Beiträgen der Hinweis auf die Quelle oder den Verfasser.

Es kommt dann schon einmal vor, dass sich bei einer Redaktion ein Verlag schriftlich meldet unter Hinweis darauf, dass die Redaktion urheberrechtlich nicht korrekt verfahren habe.

Bei fremden Vorlagen haben die Redaktionen einiges zu beachten:

  • Geistiges Eigentum genießt wie materielles Eigentum den Schutz des Grundgesetzes und seiner Eigentumsgarantie. Im Urheberrechtsgesetz sind die Ausgestaltungen zum Schutz des geistigen Eigentums enthalten. Auch für Schülerzeitschriften und Schülerzeitschriftenredakteure gelten diese Vorschriften, die die Verwendung von fremdem geistigem Eigentum regeln. Es gibt kein Sonderrecht für Jungredakteure, das ihnen den beliebigen Zugriff auf geschützte Werke gestatten würde.

  • Nach geltendem Urheberrecht ist ein Werk noch 70 Jahre nach dem Tode seines Urhebers geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle Werke, also nicht nur auf Texte, sondern auch auf Comics, Karikaturen, Grafiken, Bilder usw.

Werke, die älter als 70 Jahre und damit nicht mehr geschützt sind, können ganz oder in Teilen übernommen werden, ohne dass eine Erlaubnis oder ein Entgelt nötig werden. Die Werke dürfen auch nach Belieben bearbeitet werden.

Dagegen können amtliche Texte wie Gesetze, Verwaltungsvorschriften usw. ohne weiteres übernommen werden. Das gleiche gilt auch für Presseerklärungen, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um amtliche oder nichtamtliche Presseerklärungen handelt.

Texte und Grafiken, die von Artikeldiensten für Schülerzeitschriften zur Verfügung gestellt werden, können ohne Einschränkung ganz oder in Teilen übernommen werden. Ein Honorar wird nicht fällig.

Wer zur Belegung von Thesen, die er in einem anspruchsvollen Text vertritt, Zitate bringt, braucht hierfür keine Einwilligung. Dieses Privileg gilt in erster Linie für wissenschaftliche Aufsätze und für Fachliteratur, kann aber selbstverständlich auch bei entsprechenden Abhandlungen in Schülerzeitschriften angewandt werden.

Vor der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke muss die entsprechende Erlaubnis beim Rechteinhaber (Verlag, Zeitung, Zeitschrift, freier Autor, etc.) eingeholt werden. Diese wird Schülerzeitschriften in der Regel gerne erteilt. Wenn die Redaktion diese Erlaubnis nicht einholt, können zivil- oder gar strafrechtliche Folgen auf die Verantwortlichen zukommen.

Wer nun ein geschütztes Werk ganz oder in Teilen übernehmen will, benötigt die Erlaubnis des Inhabers der Rechte. Wie aber weiß man, wer Rechteinhaber ist?

Im Impressum von Büchern findet man dieses Zeichen: ©, das für die Abkürzung von Copyright steht. Hinter diesem Zeichen findet man den Inhaber der Rechte. Das kann ein Verlag sein, der die Rechte vom Autor erworben hat oder der Autor selbst, der sich die Rechte vorbehalten hat. Bei Übersetzungen können die Rechte für das Original und für die Übersetzung bei verschiedenen Inhabern liegen.

Soll ein Artikel oder eine Karikatur aus einer Zeitung übernommen werden, ist zu empfehlen, sich direkt mit der Zeitung in Verbindung zu setzen, die alle weiteren Schritte erklären wird.

Wird ein Inhaber der Rechte um Erlaubnis für den Abdruck seines Werkes gebeten, muss er entscheiden, unter welchen Bedingungen er diese gestattet. Normalerweise wird für eine Übernahme von Texten ein Honorar fällig. Verständlich, wenn man bedenkt, dass der Inhaber der Rechte meist von seinem geistigen Eigentum leben muss. Wie hoch ein solches Entgelt in der Regel ist, lässt sich nicht genau sagen. Der Rechteinhaber bestimmt den Wert seiner Rechte selbst.

Bei Schülerzeitschriften wird jedoch häufig eine Ausnahme gemacht. Meist bittet der Inhaber der Rechte lediglich um die Zusendung einiger Belegexemplare. Die Redaktion sollte in der Schülerzeitschrift anschließend darauf hinweisen, dass die Erlaubnis zur Übernahme erteilt wurde. (Zum Beispiel: „Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung des xy-Verlages übernommen.“ Dabei sollte auch der genaue Titel und das Erscheinungsdatum der Quelle nicht fehlen.)

Verlangt der Inhaber der Rechte ein Entgelt, bleibt der Redaktion nichts anderes übrig, als dieses zu entrichten oder auf die Veröffentlichung zu verzichten.

In der Regel wird ein Rechteinhaber keine Erlaubnis dazu erteilen, sein geschütztes Werk zu verändern. Gerade Comics, Karikaturen oder Kurzgeschichten werden vom Autor ungern zur Bearbeitung freigegeben.

 

Fundstelle: § 12 Urheberrechtsgesetz Stand 26.11.2020 | 2568

siehe auch: Urheberrechtlich geschützte Inhalte und frei verwendbare Inhalte

 

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