Neben eigenen, von Schülern
verfassten Artikeln, werden in Schülerzeitschriften immer wieder Teile
aus fremden Werken, wie Gedichten, Comics, Witzen, Kurzgeschichten und
Prosatexten abgedruckt. Auch Karikaturen, die aus Tageszeitungen
übernommen wurden, tauchen unbearbeitet oder mit neuem Text- oder
Grafikzusatz auf. Leider fehlt all zu oft bei diesen Beiträgen der
Hinweis auf die Quelle oder den Verfasser.
Es kommt dann schon einmal vor, dass
sich bei einer Redaktion ein Verlag schriftlich meldet unter Hinweis
darauf, dass die Redaktion urheberrechtlich nicht korrekt verfahren
habe.
Bei fremden Vorlagen haben die
Redaktionen einiges zu beachten:
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Geistiges Eigentum genießt wie
materielles Eigentum den Schutz des Grundgesetzes und seiner
Eigentumsgarantie. Im Urheberrechtsgesetz sind die Ausgestaltungen zum
Schutz des geistigen Eigentums enthalten. Auch für Schülerzeitschriften
und Schülerzeitschriftenredakteure gelten diese Vorschriften, die die
Verwendung von fremdem geistigem Eigentum regeln. Es gibt kein
Sonderrecht für Jungredakteure, das ihnen den beliebigen Zugriff auf
geschützte Werke gestatten würde.
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Nach geltendem Urheberrecht ist ein
Werk noch 70 Jahre nach dem Tode seines Urhebers geschützt. Dieser
Schutz erstreckt sich auf alle Werke, also nicht nur auf Texte, sondern
auch auf Comics, Karikaturen, Grafiken, Bilder usw.
Werke, die älter als 70 Jahre und
damit nicht mehr geschützt sind, können ganz oder in Teilen übernommen
werden, ohne dass eine Erlaubnis oder ein Entgelt nötig werden. Die
Werke dürfen auch nach Belieben bearbeitet werden.
Dagegen können amtliche Texte wie
Gesetze, Verwaltungsvorschriften usw. ohne weiteres übernommen werden.
Das gleiche gilt auch für Presseerklärungen, dabei spielt es keine
Rolle, ob es sich um amtliche oder nichtamtliche Presseerklärungen
handelt.
Texte und Grafiken, die von
Artikeldiensten für Schülerzeitschriften zur Verfügung gestellt werden,
können ohne Einschränkung ganz oder in Teilen übernommen werden. Ein
Honorar wird nicht fällig.
Wer zur Belegung von Thesen, die er
in einem anspruchsvollen Text vertritt, Zitate bringt, braucht hierfür
keine Einwilligung. Dieses Privileg gilt in erster Linie für
wissenschaftliche Aufsätze und für Fachliteratur, kann aber
selbstverständlich auch bei entsprechenden Abhandlungen in
Schülerzeitschriften angewandt werden.
Vor der Veröffentlichung
urheberrechtlich geschützter Werke muss die entsprechende Erlaubnis beim
Rechteinhaber (Verlag, Zeitung, Zeitschrift, freier Autor, etc.)
eingeholt werden. Diese wird Schülerzeitschriften in der Regel gerne
erteilt. Wenn die Redaktion diese Erlaubnis nicht einholt, können zivil-
oder gar strafrechtliche Folgen auf die Verantwortlichen zukommen.
Wer nun ein geschütztes Werk ganz
oder in Teilen übernehmen will, benötigt die Erlaubnis des Inhabers der
Rechte. Wie aber weiß man, wer Rechteinhaber ist?
Im Impressum von Büchern findet man
dieses Zeichen: ©, das für die Abkürzung von Copyright steht. Hinter
diesem Zeichen findet man den Inhaber der Rechte. Das kann ein Verlag
sein, der die Rechte vom Autor erworben hat oder der Autor selbst, der
sich die Rechte vorbehalten hat. Bei Übersetzungen können die Rechte für
das Original und für die Übersetzung bei verschiedenen Inhabern liegen.
Soll ein Artikel oder eine Karikatur
aus einer Zeitung übernommen werden, ist zu empfehlen, sich direkt mit
der Zeitung in Verbindung zu setzen, die alle weiteren Schritte erklären
wird.
Wird ein Inhaber der Rechte um
Erlaubnis für den Abdruck seines Werkes gebeten, muss er entscheiden,
unter welchen Bedingungen er diese gestattet. Normalerweise wird für
eine Übernahme von Texten ein Honorar fällig. Verständlich, wenn man
bedenkt, dass der Inhaber der Rechte meist von seinem geistigen Eigentum
leben muss. Wie hoch ein solches Entgelt in der Regel ist, lässt sich
nicht genau sagen. Der Rechteinhaber bestimmt den Wert seiner Rechte
selbst.
Bei Schülerzeitschriften wird jedoch
häufig eine Ausnahme gemacht. Meist bittet der Inhaber der Rechte
lediglich um die Zusendung einiger Belegexemplare. Die Redaktion sollte
in der Schülerzeitschrift anschließend darauf hinweisen, dass die
Erlaubnis zur Übernahme erteilt wurde. (Zum Beispiel: „Der Artikel wurde
mit freundlicher Genehmigung des xy-Verlages übernommen.“ Dabei sollte
auch der genaue Titel und das Erscheinungsdatum der Quelle nicht
fehlen.)
Verlangt der Inhaber der Rechte ein
Entgelt, bleibt der Redaktion nichts anderes übrig, als dieses zu
entrichten oder auf die Veröffentlichung zu verzichten.
In der Regel wird ein Rechteinhaber
keine Erlaubnis dazu erteilen, sein geschütztes Werk zu verändern.
Gerade Comics, Karikaturen oder Kurzgeschichten werden vom Autor ungern
zur Bearbeitung freigegeben.
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