Teilnahmerecht  an Konferenzen
 

Im Rahmen der Konferenzordnung können Schülervertreter im begrenzten Umfang an Konferenzen der Schule teilnehmen, allerdings nur an solchen, die für eine Mitarbeit von Schülern geeignet sind. In Baden-Württemberg können Schülervertreter zu Fachkonferenzen, bzw. zu Gesamtlehrerkonferenzen eingeladen werden, bei denen Themen besprochen werden, die zum Aufgabengebiet der Schülermitverantwortung gehören.

Lädt die jeweilige Fachkonferenz einen Schülervertreter ein, bestimmt der Schülerrat, wer an der Konferenz teilnimmt. Der Schüllerrat kann dies generell zu Beginn eines Schuljahres oder von Fall zu Fall entscheiden. Die SMV-Vertreter sind nicht zu einer Teilnahme verpflichtet.

 

Fundstelle: § 7 Abs. 3 SMV-Verordnung
§ 11 Abs. 2 Konferenzordnung BW

 

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