§ 1 Allgemeines
(1) Das Grundrecht der Pressefreiheit steht auch den
Schülern für die Schülerzeitschriften zu. Sie findet ihre Schranke in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend, dem Recht der persönlichen Ehre und der
Schulordnung.
(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitschrift unterliegt
nicht der Genehmigung durch den Schulleiter oder die
Schulaufsichtsbehörde. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Die Schule soll die Herausgabe der
Schülerzeitschrift fördern. Eine enge Zusammenarbeit der
Schülerzeitschrift und der Schülervertretung soll angestrebt werden.
(4) Die Vorschriften des baden-württembergischen
Gesetzes über die Presse vom 14. Jan. 1964 - Landespressegesetz - in der
jeweils geltenden Fassung finden auf die Schülerzeitschriften Anwendung.
Auch solche Schülerzeitschriften, die keine periodischen Druckwerke
sind, müssen die für das Impressum in § 8 Abs. 2 Landespressegesetz
geforderten Angaben machen und die in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
Landespressegesetz an den verantwortlichen Redakteur gestellten
persönlichen Anforderungen erfüllen; sie sind ferner unter den in § 11
Abs. 1 bis 3 Landespressegesetz enthaltenen Voraussetzungen zum Abdruck
einer Gegendarstellung verpflichtet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schülerzeitschriften im Sinne dieser Verordnung sind
in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke,
die ausschließlich von Schülern einer Schule im Rahmen ihrer Beteiligung
an der Gestaltung des Schullebens für Schüler dieser Schule
herausgegeben sowie gestaltet werden, und die für den Vertrieb auf dem
Schulgrundstück bestimmt sind. Druckwerke, die von Schülern mehrerer
Schulen herausgegeben werden, sind nur dann Schülerzeitschriften, wenn
es sich um einen begrenzten Kreis von Schülern handelt - in der Regel
nicht mehr als drei -, wenn von jeder dieser Schulen mindestens ein
Schüler als Herausgeber oder verantwortlicher Redakteur mitwirkt und
wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sind sich
Herausgeber des Druckwerks und Schulleiter nicht darüber einig, ob es
sich um eine Schülerzeitschrift handelt, ist für die Entscheidung die
Schulaufsicht zuständig.
(2) Keine Schülerzeitschriften sind Druckwerke, die von
den Schulen selbst herausgegeben werden (Schulzeitungen), sowie sonstige
Druckwerke, die ohne die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte unmittelbare
Verbindung zur Schülerschaft bestimmter Schulen für Schüler oder sonst
für Jugendliche herausgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn an der
Gestaltung oder Herausgabe des Druckwerkes Schüler beteiligt sind.
§ 3 Inhalt und Aufgabe
(1) Die Schülerzeitschrift muss mit der für die Presse
gebotenen Sorgfalt darauf achten, dass sie wahrheitsgemäß berichtet. Sie
soll Einseitigkeit vermeiden und sich darum bemühen, sachlich, in der
Kritik ernsthaft, in der Form nicht verletzend und die Wertvorstellungen
anderer achtend zu argumentieren.
(2) Bei Inhalt und Form der Veröffentlichung ist die
gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Leser Schüler
verschiedener Altersstufen sind.
(3) Die Schülerzeitschrift soll auch bei der
Veröffentlichung von werbenden Anzeigen darauf achten, dass der
Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Schülerzeitschriften können im Untertitel oder
sonst geeigneter Weise auf den Namen der Schule Bezug nehmen, für deren
Schüler sie herausgegeben werden. Die Bezeichnung muss den Eindruck
vermeiden, es handele sich um eine Schulzeitung.
§ 4 Verantwortlichkeit
(1) Schüler, die eine Schülerzeitschrift herausgeben
wollen, teilen dies vorher ihrem Schulleiter mit. Dieser unterrichtet
hiervon den Elternbeirat der Schule. Es ist Sache der Schüler, die sich
an der Schülerzeitschrift verantwortlich beteiligen wollen, hiervon ihre
Erziehungsberechtigten zu unterrichten.
(2) Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung
tragen Herausgeber und Redakteure die rechtliche - auch zivil-, straf-
und presserechtliche - Verantwortung.
(3) Die Erziehungsrechte der Eltern und ihre etwaige
Haftung für minderjährige Schüler bleiben unberührt.
(4) Die Herausgeber, Redakteure und sonstigen für die
Schülerzeitschrift verantwortlichen Schüler können sich mit einem Lehrer
ihrer Wahl beraten. Insbesondere sollte mit dem beratenden Lehrer
erörtert werden, ob eine vorgesehene Veröffentlichung die Grenzen der
Pressefreiheit überschreitet oder die Erfüllung von Erziehungs- und
Unterrichtsaufgaben der Schule gefährdet. Die Beratung begründet keine
Mitverantwortung für die Schülerzeitschrift.
§ 5 Vertrieb
(1) Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf dem
Schulgrundstück bedarf keiner Genehmigung der Schule. Die Schüler können
nicht verpflichtet werden, die Schülerzeitschrift zu erwerben.
(2) Soll die Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück
vertrieben werden, ist dem Schulleiter auf sein Verlangen jeweils ein
Exemplar mindestens drei Tage vor der beabsichtigten Verteilung
zugänglich zu machen. Er kann den Vertrieb einer einzelnen Ausgabe der
Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück untersagen, soweit er der
Auffassung ist, dass der Inhalt oder die Art des Vertriebs der
Schülerzeitschrift
-
(3) Vor der endgültigen Entscheidung des Schulleiters
ist eine Beratung der Schulkonferenz über die Untersagung des Vertriebs
der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück erforderlich.
(4) Ist eine Beratung der Schulkonferenz vor dem für den
Beginn des Vertriebs vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich, kann der
Schulleiter den Vertrieb der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem
Grundstück bis zur endgültigen Entscheidung untersagen. Er hat die
endgültige Entscheidung so rasch wie möglich zu treffen und die dafür
erforderliche Beratung der Schulkonferenz unverzüglich zu veranlassen.
§ 6 Kassenführung
(1) Die für die Schülerzeitschrift bestimmten Mittel
müssen nach den Grundsätzen der geordneten Kassenführung verwaltet
werden. Die Kassengeschäfte sind grundsätzlich über ein Konto bei einem
Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu
beachten.
(2) In jedem Schuljahr wird die Kasse der
Schülerzeitschrift mindestens einmal durch zwei vom Herausgeber und von
den Mitgliedern der Redaktion zu wählende Kassenprüfer geprüft. Einer
der Kassenprüfer muss ein Mitglied der Elternschaft der Schule oder ein
Lehrer der Schule sein. Soweit keine Kassenprüfer bestimmt werden, die
zur Übernahme der Aufgabe bereit sind, obliegt die Bestimmung dem
Elternbeirat und, soweit dieser die Bestimmung nicht vornimmt, dem
Schulleiter. Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten die
Kassenprüfer dem Herausgeber und den Mitgliedern der Redaktion sowie
deren Erziehungsberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die vorläufige Schulordnung über Schülerzeitschriften
vom 25.08.1970 außer Kraft.