Schülerzeitschriftenverordnung
für Baden-Württemberg

vom 8. Juni 1976

Die Schülerzeitschriftenverordnung (SZVO) ist vom Landtag BW im Jahr 2005 außer Kraft gesetzt und durch das Landespressegesetz BW ersetzt worden. Die Textpassagen der SZVO, die im Pressegesetz nicht enthalten sind, haben am 1. Dezember 2005 Eingang in die Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen gefunden (Ziffer 5.4).

Den Redaktionen wird dennoch empfohlen, sich an der Schülerzeitschriftenverordnung zu orientieren.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Das Grundrecht der Pressefreiheit steht auch den Schülern für die Schülerzeitschriften zu. Sie findet ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend, dem Recht der persönlichen Ehre und der Schulordnung.

(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitschrift unterliegt nicht der Genehmigung durch den Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Die Schule soll die Herausgabe der Schülerzeitschrift fördern. Eine enge Zusammenarbeit der Schülerzeitschrift und der Schülervertretung soll angestrebt werden.

(4) Die Vorschriften des baden-württembergischen Gesetzes über die Presse vom 14. Jan. 1964 - Landespressegesetz - in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Schülerzeitschriften Anwendung. Auch solche Schülerzeitschriften, die keine periodischen Druckwerke sind, müssen die für das Impressum in § 8 Abs. 2 Landespressegesetz geforderten Angaben machen und die in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 Landespressegesetz an den verantwortlichen Redakteur gestellten persönlichen Anforderungen erfüllen; sie sind ferner unter den in § 11 Abs. 1 bis 3 Landespressegesetz enthaltenen Voraussetzungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schülerzeitschriften im Sinne dieser Verordnung sind in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke, die ausschließlich von Schülern einer Schule im Rahmen ihrer Beteiligung an der Gestaltung des Schullebens für Schüler dieser Schule herausgegeben sowie gestaltet werden, und die für den Vertrieb auf dem Schulgrundstück bestimmt sind. Druckwerke, die von Schülern mehrerer Schulen herausgegeben werden, sind nur dann Schülerzeitschriften, wenn es sich um einen begrenzten Kreis von Schülern handelt - in der Regel nicht mehr als drei -, wenn von jeder dieser Schulen mindestens ein Schüler als Herausgeber oder verantwortlicher Redakteur mitwirkt und wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sind sich Herausgeber des Druckwerks und Schulleiter nicht darüber einig, ob es sich um eine Schülerzeitschrift handelt, ist für die Entscheidung die Schulaufsicht zuständig.

(2) Keine Schülerzeitschriften sind Druckwerke, die von den Schulen selbst herausgegeben werden (Schulzeitungen), sowie sonstige Druckwerke, die ohne die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte unmittelbare Verbindung zur Schülerschaft bestimmter Schulen für Schüler oder sonst für Jugendliche herausgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn an der Gestaltung oder Herausgabe des Druckwerkes Schüler beteiligt sind.

§ 3 Inhalt und Aufgabe

(1) Die Schülerzeitschrift muss mit der für die Presse gebotenen Sorgfalt darauf achten, dass sie wahrheitsgemäß berichtet. Sie soll Einseitigkeit vermeiden und sich darum bemühen, sachlich, in der Kritik ernsthaft, in der Form nicht verletzend und die Wertvorstellungen anderer achtend zu argumentieren.

(2) Bei Inhalt und Form der Veröffentlichung ist die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Leser Schüler verschiedener Altersstufen sind.

(3) Die Schülerzeitschrift soll auch bei der Veröffentlichung von werbenden Anzeigen darauf achten, dass der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Schülerzeitschriften können im Untertitel oder sonst geeigneter Weise auf den Namen der Schule Bezug nehmen, für deren Schüler sie herausgegeben werden. Die Bezeichnung muss den Eindruck vermeiden, es handele sich um eine Schulzeitung.

§ 4 Verantwortlichkeit

(1) Schüler, die eine Schülerzeitschrift herausgeben wollen, teilen dies vorher ihrem Schulleiter mit. Dieser unterrichtet hiervon den Elternbeirat der Schule. Es ist Sache der Schüler, die sich an der Schülerzeitschrift verantwortlich beteiligen wollen, hiervon ihre Erziehungsberechtigten zu unterrichten.

(2) Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redakteure die rechtliche - auch zivil-, straf- und presserechtliche - Verantwortung.

(3) Die Erziehungsrechte der Eltern und ihre etwaige Haftung für minderjährige Schüler bleiben unberührt.

(4) Die Herausgeber, Redakteure und sonstigen für die Schülerzeitschrift verantwortlichen Schüler können sich mit einem Lehrer ihrer Wahl beraten. Insbesondere sollte mit dem beratenden Lehrer erörtert werden, ob eine vorgesehene Veröffentlichung die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder die Erfüllung von Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben der Schule gefährdet. Die Beratung begründet keine Mitverantwortung für die Schülerzeitschrift.

§ 5 Vertrieb

(1) Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück bedarf keiner Genehmigung der Schule. Die Schüler können nicht verpflichtet werden, die Schülerzeitschrift zu erwerben.

(2) Soll die Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück vertrieben werden, ist dem Schulleiter auf sein Verlangen jeweils ein Exemplar mindestens drei Tage vor der beabsichtigten Verteilung zugänglich zu machen. Er kann den Vertrieb einer einzelnen Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück untersagen, soweit er der Auffassung ist, dass der Inhalt oder die Art des Vertriebs der Schülerzeitschrift

  1. gegen ein Gesetz, insbesondere gegen Strafgesetze oder das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verstößt, oder

  2. eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule zu befürchten ist.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung des Schulleiters ist eine Beratung der Schulkonferenz über die Untersagung des Vertriebs der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück erforderlich.

(4) Ist eine Beratung der Schulkonferenz vor dem für den Beginn des Vertriebs vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich, kann der Schulleiter den Vertrieb der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Grundstück bis zur endgültigen Entscheidung untersagen. Er hat die endgültige Entscheidung so rasch wie möglich zu treffen und die dafür erforderliche Beratung der Schulkonferenz unverzüglich zu veranlassen.

§ 6 Kassenführung

(1) Die für die Schülerzeitschrift bestimmten Mittel müssen nach den Grundsätzen der geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind grundsätzlich über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten.

(2) In jedem Schuljahr wird die Kasse der Schülerzeitschrift mindestens einmal durch zwei vom Herausgeber und von den Mitgliedern der Redaktion zu wählende Kassenprüfer geprüft. Einer der Kassenprüfer muss ein Mitglied der Elternschaft der Schule oder ein Lehrer der Schule sein. Soweit keine Kassenprüfer bestimmt werden, die zur Übernahme der Aufgabe bereit sind, obliegt die Bestimmung dem Elternbeirat und, soweit dieser die Bestimmung nicht vornimmt, dem Schulleiter. Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer dem Herausgeber und den Mitgliedern der Redaktion sowie deren Erziehungsberechtigten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorläufige Schulordnung über Schülerzeitschriften vom 25.08.1970 außer Kraft.

 

Siehe auch: Pressegesetz BW

Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

 
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