Rechtsgrundlage der SMV-Arbeit

 

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg, die SMV-Verordnung und gegebenenfalls auch die Schülerzeitschriftenverordnung sind die wichtigsten Rechtsquellen für die SMV. Bei der Beschaffung dieser Rechtsquellen ist die Schulleitung behilflich. Sollten im Einzelfall andere Gesetzestexte erforderlich werden, wissen die SMV-Beauftragten.

Die für die SMV-Arbeit geltenden Gesetzestexte und die SMV-Verordnung findet man auch im Internet, z. B. über die SMV-Homepage www.smv-bw.de

 

Im Einzelnen sind es:

Artikel 21 Absatz 1 der Landesverfassung BW:

  • Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.

 

Schulgesetz BW (§§ 62 – 70):

§ 62 Absatz 1 – 3:

  • Die SMV dient … der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.

  • Die Schüler haben … die Möglichkeit, … selbst gewählteAufgaben zu übernehmen.

  • Die SMV ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

§ 66 Absatz 2:

  • Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die SMV von allgemeiner Bedeutung sind.

§ 68 Absatz 2:

  • Die Verbindungslehrer beraten die SMV,

  • unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und

  • fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern.

 

SMV-Verordnung BW:

§ 1 Absatz 2:

  • Die SMV ist von allen am Schulleben Beteiligten … zu unterstützen.

§ 1 Absatz 6:

  • Auf Antrag der Schüler ist ihre Tätigkeit in der SMV im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.

§ 7 Absatz 1 – 4:

  • Die Schülermitverantwortung ist … Sache aller Schüler

  • Die SMV … stellt sich Ihre Aufgaben selbst …

  • Der SMV ist Gelegenheit zu geben, … in geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten.

§ 11 Absatz 1 und 3:

  • Der Schulleiter sorgt im Rahmen des Möglichen dafür, dass … geeignete Räume und … die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen.

  • Schulleiter, Verbindungslehrer und Schülersprecher treffen sich (gemäß § 67 SchG BW) zu regelmäßigen Informationsgesprächen (in der Regel monatlich).

 

Fundstellen: Landesverfassung BW, Schulgesetz BW, SMV-Verordnung

 

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