Das Schulgesetz für
Baden-Württemberg, die SMV-Verordnung und gegebenenfalls auch die
Schülerzeitschriftenverordnung sind die wichtigsten Rechtsquellen für
die SMV. Bei der Beschaffung dieser Rechtsquellen ist die Schulleitung
behilflich. Sollten im Einzelfall andere Gesetzestexte erforderlich
werden, wissen die
SMV-Beauftragten.
Die für die SMV-Arbeit geltenden
Gesetzestexte und die SMV-Verordnung findet man auch im Internet, z. B.
über die SMV-Homepage
www.smv-bw.de
Im Einzelnen sind
es:
Artikel 21 Absatz 1 der
Landesverfassung BW:
Schulgesetz BW (§§ 62 – 70):
§ 62 Absatz 1 – 3:
-
Die SMV dient … der Erziehung der
Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
-
Die Schüler haben … die
Möglichkeit, … selbst gewählte … Aufgaben zu übernehmen.
-
Die SMV ist von allen am
Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu
unterstützen.
§ 66 Absatz 2:
§ 68 Absatz 2:
-
Die Verbindungslehrer
beraten die SMV,
-
unterstützen
sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und
-
fördern
ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern.
SMV-Verordnung BW:
§ 1 Absatz 2:
§ 1 Absatz 6:
§ 7 Absatz 1 – 4:
-
Die Schülermitverantwortung ist
… Sache aller Schüler …
-
Die SMV …
stellt sich Ihre
Aufgaben selbst …
-
Der SMV ist Gelegenheit zu
geben, … in geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten.
§ 11 Absatz 1 und 3:
-
Der Schulleiter sorgt im Rahmen des
Möglichen dafür, dass … geeignete Räume und … die
erforderliche Zeit zur Verfügung stehen.
-
Schulleiter, Verbindungslehrer und
Schülersprecher treffen
sich (gemäß § 67 SchG BW) zu regelmäßigen Informationsgesprächen
(in der Regel monatlich).
|