Im Zusammenhang mit
Schülerzeitschriften müssen eine Reihe von
Rechtsgeschäften getätigt werden. Mit der Druckerei muss für den Druck
der Schülerzeitschrift ein Werkvertrag im Sinne von § 631 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen werden. Mit
Inserenten werden Verträge über die Aufnahme eines Inserats oder einer
Anzeige abgeschlossen. Nicht zuletzt werden auch Kaufverträge
abgeschlossen, wenn eine Schreibmaschine, ein Computer oder
Schreibutensilien angeschafft werden sollen.
Dabei stellt sich immer wieder die
Frage, wer in solchen Fällen als Vertragspartner auftritt und wer für
abgeschlossene Rechtsgeschäfte haften, also beispielsweise die bestellte
Ware bezahlen muss.
Auch hier gilt wie bei den
Rechtsgeschäften der Schülermitverantwortung, dass die Verträge zwischen
den Herausgebern der Schülerzeitschrift und deren Partnern geschlossen
werden. Das Land Baden-Württemberg oder der Schulträger, nicht
beteiligte Schüler der Schule, der beratende Lehrer oder sonstige Lehrer
und der Schulleiter sind keine Vertragspartner. Sie sind deshalb auch
nicht verpflichtet, in Verträgen vorgesehene Entgelte zu entrichten. Die
zivilrechtliche Verantwortung, (das ist der juristische Begriff für
diesen Aufgabenbereich), liegt bei den Herausgebern.
Rechtsgeschäfte Minderjähriger sind
nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
Neben der zivilrechtlichen
Verantwortung für die Zeitschrift sind die Herausgeber auch im
strafrechtlichen und im presserechtlichen Sinne verantwortlich. Wie
bereits bei den Aufgaben des beratenden Lehrers beschrieben wurde, ist
dessen Tätigkeit zwar ein Dienstgeschäft, das in seinem beratenden
Charakter nicht zu einer presse-, straf- oder zivilrechtlichen
Verantwortung führt - allerdings ist es seine Dienstpflicht, die Schüler
nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.
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