Rechtsgeschäfte der Redakteure

 

Im Zusammenhang mit Schülerzeitschriften müssen eine Reihe von Rechtsgeschäften getätigt werden. Mit der Druckerei muss für den Druck der Schülerzeitschrift ein Werkvertrag im Sinne von § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen werden. Mit Inserenten werden Verträge über die Aufnahme eines Inserats oder einer Anzeige abgeschlossen. Nicht zuletzt werden auch Kaufverträge abgeschlossen, wenn eine Schreibmaschine, ein Computer oder Schreibutensilien angeschafft werden sollen.

Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wer in solchen Fällen als Vertragspartner auftritt und wer für abgeschlossene Rechtsgeschäfte haften, also beispielsweise die bestellte Ware bezahlen muss.

Auch hier gilt wie bei den Rechtsgeschäften der Schülermitverantwortung, dass die Verträge zwischen den Herausgebern der Schülerzeitschrift und deren Partnern geschlossen werden. Das Land Baden-Württemberg oder der Schulträger, nicht beteiligte Schüler der Schule, der beratende Lehrer oder sonstige Lehrer und der Schulleiter sind keine Vertragspartner. Sie sind deshalb auch nicht verpflichtet, in Verträgen vorgesehene Entgelte zu entrichten. Die zivilrechtliche Verantwortung, (das ist der juristische Begriff für diesen Aufgabenbereich), liegt bei den Herausgebern.

Rechtsgeschäfte Minderjähriger sind nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

Neben der zivilrechtlichen Verantwortung für die Zeitschrift sind die Herausgeber auch im strafrechtlichen und im presserechtlichen Sinne verantwortlich. Wie bereits bei den Aufgaben des beratenden Lehrers beschrieben wurde, ist dessen Tätigkeit zwar ein Dienstgeschäft, das in seinem beratenden Charakter nicht zu einer presse-, straf- oder zivilrechtlichen Verantwortung führt - allerdings ist es seine Dienstpflicht, die Schüler nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.

 

Fundstelle: SMV-Verordnung, Landespressegesetz
und Verwaltungsvorschrift über Werbung, ...

 

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