Am 1. April 1994 hat der erste
Landesschülerbeirat in Baden-Württemberg seine Arbeit aufgenommen.
Durch eine Änderung von § 69 des
Schulgesetzes konnte die neue Institution rechtlich verankert werden. In
den §§ 21 bis 30 der SMV-Verordnung finden sich nun außerdem wichtige
Vorschriften für dieses Gremium.
Was sind die Aufgaben des
Landesschülerbeirats?
Wo kann er sich als Bereicherung der
Schülermitverantwortung erweisen?
Die drei Säulen seiner Arbeit sind im
Schulgesetz aufgeführt:
a) Der Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und
Anregungen unterbreiten.
b) Das Ministerium unterrichtet den LSBR
über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und
erteilt die notwendigen Auskünfte.
c) Das Kultusministerium soll dem Landesschülerbeirat allgemeine,
die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor
ihrem Inkrafttreten zuleiten.
Der Landesschülerbeirat ist also ein
Beratungsgremium des Kultusministeriums, das dem Landesschulbeirat und
dem Landeselternbeirat vergleichbar ist. Auch diese Gremien werden nicht
anders behandelt.
Beratungsgremien können weder das
Parlament noch das Kultusministerium ersetzen. Die Verantwortlichkeiten
von Kultusministerium und Parlament bleiben unberührt. Der
Landesschülerbeirat kann mit guten Argumenten versuchen, die
Entscheidungen des Ministeriums zu beeinflussen. Letztendlich ist jedoch
nur das Ministerium entscheidungsbefugt.
Anregungen aus den Schulen, sowie der
eigenen Mitglieder und eine Fülle von Materialien aus dem Ministerium
sorgen für ein gewaltiges Arbeitspensum, das der Landesschülerbeirat
bewältigen muss.
Beabsichtigt das Ministerium,
Stundentafeln oder das Schulgesetz zu ändern, Prüfungs- und
Versetzungsordnungen umzustrukturieren und bei vielen anderen Anlässen,
muss sich der Landesschülerbeirat mit den Vorlagen auseinandersetzen.
Eine gründliche Vorarbeit vor den Sitzungen ist also sehr wichtig. Die
Mitarbeiter des Kultusministeriums erteilen den Schülervertretern
jederzeit die erforderlichen Auskünfte und senden ihnen kostenlos
zusätzliche Materialien zu.
Der Landesschülerbeirat wird von
einem Pädagogen seines Vertrauens betreut, der für seine Arbeit einen
Deputatsnachlass erhält. Dem Landesschülerbeirat stehen Mittel zur
Verfügung, mit denen er alle Planungen wie Reisen, Seminare oder
Pressearbeit finanzieren kann. Durch das Geld kann eine Fülle von Ideen
umgesetzt werden, dennoch empfiehlt es sich - wie bei allen
Beratungsgremien des Ministeriums - Prioritätenlisten für bestimmte
Aufgabenbereiche zu erstellen, um wirtschaftlich haushalten zu können.
Die Geschäftsordnung des
Landesschülerbeirats sieht vor, dass er Zuwendungen von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften annehmen darf. Zuwendungen von
Privatleuten oder Unternehmungen bedürfen eines separaten Beschlusses
durch den Landesschülerbeirat. Daraus geht hervor, dass bei geeigneten
Einzelvorhaben also auch Sponsoren gesucht werden dürfen.
Die Wahl in den Landesschülerbeirat
Die Wahl in den Landesschülerbeirat
Der Landesschülerbeirat besteht aus
28 gewählten Mitgliedern, und zwar aus jeweils einem Vertreter für
-
die Werkrealschule und Hauptschule,
-
die Realschule,
-
das Gymnasium,
-
die Gemeinschaftsschule,
-
die Berufsschule, die Berufsfachschule
und die Fachschule,
-
das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium,
-
das sonderpädagogische Bildungs- und
Beratungszentrum
aus dem Bezirk jeder oberen
Schulaufsichtsbehörde.
Daneben gehören dem Landesschülerbeirat
auch
zwei Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die
allgemein bildend sind oder die den beruflichen Schularten entsprechen.
Als besonders vorteilhaft hat es sich in der Praxis
erwiesen, dass auch die jeweils gewählten stellvertretenden
Mitglieder mitarbeiten können. Um das zu ermöglichen verzichten die
gewählten Mitglieder auf Sitzungsgelder.
Der Landesschülerbeirat wählt sich
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Vorsitzender und
Stellvertreter können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch ein konstruktives
Misstrauensvotum abgewählt werden.
Das in Baden-Württemberg geltende
Wahlverfahren für die Mitglieder des Landesschülerbeirats sieht vor,
dass die Schülersprecher jedes Regierungsbezirks einem der sechs
Wahlausschüsse angehören. Diese Wahlausschüsse wählen die Mitglieder des
Landesschülerbeirats und deren Stellvertreter in den einzelnen
Regierungsbezirken. Für die Wahl der Vertreter der Hauptschule ist eine
Sonderregelung zu beachten.
Kandidaten für den
Landesschülerbeirat, müssen zur Zeit der Wahl in Baden-Württemberg
Mitglied des Schülerrats in einer Schulart sein, die sie im Gremium
vertreten sollen. Kandidaten müssen keine Schülersprecher oder
-stellvertreter sein.
Der Landesschülerbeirat hat die
Modalitäten seiner Tagesarbeit in der Geschäftsordnung geregelt.
Die SMV einer Schule und einzelne
Schüler können sich schriftlich oder mündlich jederzeit an das
Beratungsgremium Landesschülerbeirat wenden. Die Sitzungen des
Landesschülerbeirats sind allerdings nicht öffentlich, die
stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Im
Einzelfall kann auf Beschluss des Landesschülerbeirats auch die
Öffentlichkeit zugelassen werden.
Wie in den anderen Bundesländern hat
der Landesschülerbeirat auch in Baden-Württemberg kein politisches
Mandat. Seine Kompetenz umfasst nur den schulpolitischen Rahmen, darüber
hinausgehende Fragestellungen allgemeinpolitischer Art gehören in den
Kompetenzbereich der dafür gewählten Parlamentarier. In anderen
Bundesländern kam es immer wieder zu Spannungen, weil
Landesschülervertretungen beispielsweise zu Aktionen oder Schulstreiks
im Zusammenhang mit der Frage der Atomenergie-Abrüstung aufgerufen
haben.
In Baden-Württemberg ist die
Landesschülervertretung nicht stufenförmig organisiert. Es gibt keine
Mittelinstanz zwischen der Schülermitverantwortung an den Schulen und
dem Landesschülerbeirat. Nach § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes dürfen sich
Schüler mehrerer Schulen jedoch zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um
Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. |