Im Jugendschutzgesetz sind Regelungen
für das Verhalten von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit
enthalten. Als Kind gilt, wer noch nicht 14 Jahre, als Jugendlicher, wer
schon 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Da manche
SMV-Veranstaltungen auch außerhalb des Schulbereichs in der
Öffentlichkeit stattfinden, können die Vorschriften des
Jugendschutzgesetzes von Bedeutung sein.
In Begleitung eines
Erziehungsberechtigten ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in
Gaststätten jederzeit gestattet. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich
ohne einen Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr in Gaststätten
aufhalten. Wer jünger ist, darf sich nur in besonderen Fällen in
Gastwirtschaften aufhalten, z.B. um etwas zu essen oder zu trinken, auf
Reisen oder bei Veranstaltungen eines Trägers der Jugendhilfe. Auch in
diesen besonderen Fällen nur bis 23:00 Uhr.
Alkoholabgabe
Branntwein oder branntweinartige
Getränke oder Lebensmittel dürfen weder in Gaststätten noch in
Verkaufsstellen an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Andere
alkoholische Getränke wie Bier und Wein dürfen an Jugendliche ab 16
Jahren ausgegeben werden.
Öffentliche Tanzveranstaltungen
können von Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24:00 Uhr besucht werden, unter
16 Jahren nur in Begleitung Erziehungsberechtigter.
Kinder und Jugendliche dürfen sich
nicht in Spielhallen oder in vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden
Räumen aufhalten. Das Spielen an elektronischen
Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ist Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines
Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
Das Rauchen in der Öffentlichkeit
darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.
Das Jugendschutzgesetz enthält keine
Regelungen darüber, wie lange sich ein Jugendlicher in der
Öffentlichkeit aufhalten darf, das ist Aufgabe der
Erziehungsberechtigten. Wenn diese ihre Aufsichtspflicht versäumen und
etwa zulassen, dass ihr minderjähriges Kind nächtelang herumstreunt,
kann sich das Jugendamt einschalten.
Das Jugendschutzgesetz regelt, dass
sich Kinder und Jugendliche nicht an Orten aufhalten dürfen, die eine
Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl bedeuten
(etwa in der Nähe gefährlicher Anlagen). |