Jugendschutz und Jugendschutzgesetz
 

Im Jugendschutzgesetz sind Regelungen für das Verhalten von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit enthalten. Als Kind gilt, wer noch nicht 14 Jahre, als Jugendlicher, wer schon 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Da manche SMV-Veranstaltungen auch außerhalb des Schulbereichs in der Öffentlichkeit stattfinden, können die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes von Bedeutung sein.

In Begleitung eines Erziehungsberechtigten ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Gaststätten jederzeit gestattet. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne einen Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr in Gaststätten aufhalten. Wer jünger ist, darf sich nur in besonderen Fällen in Gastwirtschaften aufhalten, z.B. um etwas zu essen oder zu trinken, auf Reisen oder bei Veranstaltungen eines Trägers der Jugendhilfe. Auch in diesen besonderen Fällen nur bis 23:00 Uhr.

Alkoholabgabe

Branntwein oder branntweinartige Getränke oder Lebensmittel dürfen weder in Gaststätten noch in Verkaufsstellen an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke wie Bier und Wein dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden.

Öffentliche Tanzveranstaltungen können von Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24:00 Uhr besucht werden, unter 16 Jahren nur in Begleitung Erziehungsberechtigter.

Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Spielhallen oder in vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen aufhalten. Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet.

Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.

Das Jugendschutzgesetz enthält keine Regelungen darüber, wie lange sich ein Jugendlicher in der Öffentlichkeit aufhalten darf, das ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Wenn diese ihre Aufsichtspflicht versäumen und etwa zulassen, dass ihr minderjähriges Kind nächtelang herumstreunt, kann sich das Jugendamt einschalten.

Das Jugendschutzgesetz regelt, dass sich Kinder und Jugendliche nicht an Orten aufhalten dürfen, die eine Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl bedeuten (etwa in der Nähe gefährlicher Anlagen).

 

Fundstelle: Jugendschutzgesetz

 

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http://www.tabakkontrolle.de (externer Link)

 
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