Information der SMV durch den Schulleiter
 

Die Schulleitung unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind. Das Schulgesetz besagt, dass die Schulleitung nur über die Angelegenheiten informieren muss, die für die SMV und nicht für die Schüler im Allgemeinen von Bedeutung sind. Bei Angelegenheiten, die Lehrer, Eltern oder Schüler betreffen und nichts mit dem Auftrag der SMV zu tun haben, besteht also keine Informationspflicht der Schulleitung.

Welche Angelegenheiten dazu gehören, ergibt sich aus der Aufgabenstellung der SMV, wie sie im Schulgesetz festgelegt ist. Diese Aufgabenstellung besagt, dass die SMV dazu beiträgt, das Gemeinschaftsleben an der Schule zu pflegen, Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein zu erziehen und sie an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.

Die Schulleitung darf jedoch die Grenzen der Angelegenheiten, die die Schüler betreffen, großzügig handhaben. Viele Schulleiter haben festgestellt, dass es der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags dient, wenn die Schülermitverantwortung ausführlich informiert wird.

 

Fundstellen:
§ 11 Abs. 2 SMV-Verordnung
§ 66 Abs. 2 Schulgesetz

 

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