Nach dem Landespressegesetz haben
Redakteure ein Informationsrecht gegenüber Behörden. Die Behörden sind
verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, die
der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Dieser Anspruch
umfasst alle Behörden und alle Ebenen der Verwaltung.
Nur in ganz besonders begründeten
Fällen kann eine Behörde ihre Informationspflicht verweigern.
Auskünfte können verweigert werden,
soweit
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hierdurch die sachgemäße
Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte oder
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Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen oder
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ein überwiegendes öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
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ihr Umfang das zumutbare Maß
überschreitet.
Anordnungen, die einer Behörde
Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.
Privatleute haben keine
Informationspflicht gegenüber Redakteuren.
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