Informationsrecht der Redakteure

 

Nach dem Landespressegesetz haben Redakteure ein Informationsrecht gegenüber Behörden. Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Dieser Anspruch umfasst alle Behörden und alle Ebenen der Verwaltung.

Nur in ganz besonders begründeten Fällen kann eine Behörde ihre Informationspflicht verweigern.

Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse allgemein verbieten, sind unzulässig.

Privatleute haben keine Informationspflicht gegenüber Redakteuren.

 

Fundstelle: § 4 Landespressegesetz

Siehe auch: Pressefreiheit 

 
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