Hitzefrei

 

Um möglichst wenig Unterricht ausfallen zu lassen, wird an einigen Schulen auch bei extrem warmer Witterung nicht mehr "Hitzefrei" gegeben. Diese von Schule zu Schule  unterschiedliche Handhabung können Schülerinnen und Schüler manchmal nicht verstehen und fragen nach den geltenden Regeln.

Früher gab es eine formelle Regelung des Kultusministeriums, die besagte:

An Tagen, an denen der Unterrichtserfolg nach den örtlichen Verhältnissen wegen drückender Hitze (Außentemperatur um 10 Uhr mind. 25 Grad Celsius im Schatten) in Frage gestellt ist, kann nach der vierten Stunde, vom allgemeinen Unterrichtsbeginn an gerechnet, der Ausfall des Unterrichts angeordnet werden.........Die Regelung gilt nicht für die Klassenstufen 11 bis 13 der allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien und für die anderen Schularten des beruflichen Schulwesen.

Die Regelung ist formal außer Kraft getreten, was nicht bedeutet, dass der dahinter stehende Grundgedanke verworfen wurde. Die Schuleiter sind befugt, "Hitzefrei" zu geben, wenn sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten. Entscheidend ist das körperliche Wohl der Schüler entsprechend den konkreten örtlichen Verhältnissen. Dabei ist der o.g. Grenzwert auch weiterhin ein wichtiger Indikator im Rahmen der Ermessensausübung.

 

Fundstelle: Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg

 

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