Um möglichst wenig Unterricht ausfallen zu
lassen, wird an einigen Schulen auch bei extrem warmer Witterung nicht
mehr "Hitzefrei" gegeben. Diese von Schule zu Schule
unterschiedliche Handhabung können Schülerinnen und Schüler manchmal
nicht verstehen und fragen nach den geltenden Regeln.
Früher gab es eine formelle Regelung des
Kultusministeriums, die besagte:
An Tagen, an denen der
Unterrichtserfolg nach den örtlichen Verhältnissen wegen drückender
Hitze (Außentemperatur um 10 Uhr mind. 25 Grad Celsius im Schatten) in
Frage gestellt ist, kann nach der vierten Stunde, vom allgemeinen
Unterrichtsbeginn an gerechnet, der Ausfall des Unterrichts angeordnet
werden.........Die Regelung gilt nicht für die Klassenstufen 11 bis 13
der allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien und für die anderen
Schularten des beruflichen Schulwesen.
Die Regelung ist formal außer Kraft
getreten, was nicht bedeutet, dass der dahinter stehende Grundgedanke
verworfen wurde. Die Schuleiter sind befugt, "Hitzefrei" zu geben, wenn
sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten.
Entscheidend ist das körperliche Wohl der Schüler entsprechend den
konkreten örtlichen Verhältnissen. Dabei ist der o.g. Grenzwert auch
weiterhin ein wichtiger Indikator im Rahmen der Ermessensausübung.
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