Bei manchen Veranstaltungen der SMV
treten die Schulband oder das Schulorchester auf, bei
Tanzveranstaltungen oder
anderen Ereignissen werden Musisk-CDs oder Musikvideos gespielt. Veranstalter
sollten dabei die Regelungen der Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) beachten. Die GEMA
vertritt die Interessen von Komponisten und erhebt Gebühren bei der
öffentlichen Aufführung geschützter Werke.
Wann und in welcher Höhe eine
Vergütung für ein Konzert an die GEMA entrichtet werden muss, lässt sich
nicht mit wenigen Worten sagen. Grundsätzlich kann man von § 52 Abs. 1
des Urheberrechtsgesetzes ausgehen (Wortlaut s. unten). Schulen erhalten
für die Aufführung bestimmter Werke aus dem ernsten Bereich einen
Sondertarif.
Wer sich richtig verhalten will,
sollte sich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA informieren.
Für die vier Regierungsbezirke
in Baden-Württemberg ist die Bezirksdirektion Stuttgart zuständig:
Bezirksdirektion Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Postfach 10 17 53
70015 Stuttgart
Fax: +49 711 2252-800
E-Mail:
bd-s@gema.de
Aktuelle Telefonnummern
sind im Internet unter www.gema.de
aufgelistet.
Die GEMA und die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände haben einen Pauschalvertrag
abgeschlossen, dem die Schulträger beitreten können. Die SMV
sollte den Schulträger fragen ob er einen Pauschalvertrag mit der GEMA
abgeschlossen hat.
Ist ein Schulträger der Auffassung,
dass zu wenige gebührenpflichtige Veranstaltungen an seinen Schulen
durchgeführt werden, wird er keinen Pauschalvertrag abschließen, sondern
die GEMA-Gebühren für jede schulische Veranstaltung einzeln entrichten.
Im Einzelnen gilt folgendes
hinsichtlich der Anwendung von § 52 des Urheberrechtsgesetzes:
§ 52 Abs. 1 (Gesetzeswortlaut)
„Zulässig ist die öffentliche
Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem
Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt
zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des
Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält.
Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der
Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung
sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder
erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem
Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die
Vergütung zu zahlen.“
Das heißt:
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Wichtig ist, dass nur öffentliche
Aufführungen von geschützten Werken den Gebühren der GEMA unterliegen.
Bei nichtöffentlichen Aufführungen muss die GEMA nicht entrichtet
werden. (Unter Stichwort
Öffentlichkeit bei Veranstaltungen finden sich die Grundsätze, wann eine
Veranstaltungen als öffentlich gilt.)
Die GEMA ist ebenfalls nicht betroffen, wenn auf einer öffentlichen
Veranstaltung keine geschützten Werke gespielt werden. Alle Werke von
Komponisten, Musikbearbeitern oder Textern sind während ihrer
Lebenszeit und noch 70 Jahre nach ihrem Tode geschützt. Moderne
Popmusik ist also auf jeden Fall geschützt.
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Die öffentliche Aufführung
geschützter Werke der Tonkunst bedarf in der Regel der Einwilligung
des Berechtigten und einer Vergütung. Hier gibt es lediglich folgende
Ausnahmen:
Die öffentliche Aufführung
geschützter Werke ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers
gestattet, wenn sie keinem Erwerbszweck dient, den ausübenden Künstlern
keine besondere Vergütung gezahlt wird und für die Veranstaltung kein
Entgelt verlangt wird. Einem Erwerbszweck des Veranstalters, also der
SMV, dient eine Aufführung in der Regel schon dann, wenn er durch die
Veranstaltung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Unter Entgelt sind
nicht nur Eintrittsgelder zu verstehen, sondern z. B. auch
Programmgebühren, Unkostenbeiträge und Spenden. Nicht als Entgelt gelten
Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht für die musikalische
Darbietung sondern für andere Zwecke entrichtet werden. Eine
Vergütungspflicht besteht allerdings weiterhin.
Handelt es sich bei einer
öffentlichen Veranstaltung, die die oben stehenden Grundsätze erfüllt,
jedoch um eine Schulveranstaltung, die nur einem bestimmt abgegrenzten
Personenkreis zugänglich ist (beispielsweise den Eltern oder
Familienmitgliedern der Schüler) ist die Aufführung geschützter Werke
vergütungsfrei.
Die GEMA hat für Konzerte der ernsten
Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen, reduzierte
Tarife angesetzt, die sich an der Höhe des erhobenen Eintrittsgeldes
orientieren. Für Konzerte der U-Musik gelten die allgemeinen, höheren
Tarife.
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