GEMA

Musikaufführungen bei SMV-Veranstaltungen

 

Bei manchen Veranstaltungen der SMV treten die Schulband oder das Schulorchester auf, bei Tanzveranstaltungen oder anderen Ereignissen werden Musisk-CDs oder Musikvideos gespielt. Veranstalter sollten dabei die Regelungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) beachten. Die GEMA vertritt die Interessen von Komponisten und erhebt Gebühren bei der öffentlichen Aufführung geschützter Werke.

Wann und in welcher Höhe eine Vergütung für ein Konzert an die GEMA entrichtet werden muss, lässt sich nicht mit wenigen Worten sagen. Grundsätzlich kann man von § 52 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes ausgehen (Wortlaut s. unten). Schulen erhalten für die Aufführung bestimmter Werke aus dem ernsten Bereich einen Sondertarif.

Wer sich richtig verhalten will, sollte sich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA informieren.

Für die vier Regierungsbezirke in Baden-Württemberg ist die Bezirksdirektion Stuttgart zuständig:

Bezirksdirektion Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Postfach 10 17 53
70015 Stuttgart
Fax: +49 711 2252-800
E-Mail: bd-s@gema.de

Aktuelle Telefonnummern sind im Internet unter www.gema.de aufgelistet.

Die GEMA und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände haben einen Pauschalvertrag abgeschlossen, dem die Schulträger beitreten können. Die SMV sollte den Schulträger fragen ob er einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat.

Ist ein Schulträger der Auffassung, dass zu wenige gebührenpflichtige Veranstaltungen an seinen Schulen durchgeführt werden, wird er keinen Pauschalvertrag abschließen, sondern die GEMA-Gebühren für jede schulische Veranstaltung einzeln entrichten.

Im Einzelnen gilt folgendes hinsichtlich der Anwendung von § 52 des Urheberrechtsgesetzes:

 

§ 52 Abs. 1 (Gesetzeswortlaut)

„Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.“

 

Das heißt:

  1. Wichtig ist, dass nur öffentliche Aufführungen von geschützten Werken den Gebühren der GEMA unterliegen. Bei nichtöffentlichen Aufführungen muss die GEMA nicht entrichtet werden. (Unter Stichwort Öffentlichkeit bei Veranstaltungen finden sich die Grundsätze, wann eine Veranstaltungen als öffentlich gilt.)

    Die GEMA ist ebenfalls nicht betroffen, wenn auf einer öffentlichen Veranstaltung keine geschützten Werke gespielt werden. Alle Werke von Komponisten, Musikbearbeitern oder Textern sind während ihrer Lebenszeit und noch 70 Jahre nach ihrem Tode geschützt. Moderne Popmusik ist also auf jeden Fall geschützt.

  2. Die öffentliche Aufführung geschützter Werke der Tonkunst bedarf in der Regel der Einwilligung des Berechtigten und einer Vergütung. Hier gibt es lediglich folgende Ausnahmen:

Die öffentliche Aufführung geschützter Werke ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers gestattet, wenn sie keinem Erwerbszweck dient, den ausübenden Künstlern keine besondere Vergütung gezahlt wird und für die Veranstaltung kein Entgelt verlangt wird. Einem Erwerbszweck des Veranstalters, also der SMV, dient eine Aufführung in der Regel schon dann, wenn er durch die Veranstaltung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Unter Entgelt sind nicht nur Eintrittsgelder zu verstehen, sondern z. B. auch Programmgebühren, Unkostenbeiträge und Spenden. Nicht als Entgelt gelten Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht für die musikalische Darbietung sondern für andere Zwecke entrichtet werden. Eine Vergütungspflicht besteht allerdings weiterhin.

Handelt es sich bei einer öffentlichen Veranstaltung, die die oben stehenden Grundsätze erfüllt, jedoch um eine Schulveranstaltung, die nur einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich ist (beispielsweise den Eltern oder Familienmitgliedern der Schüler) ist die Aufführung geschützter Werke vergütungsfrei.

Die GEMA hat für Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen, reduzierte Tarife angesetzt, die sich an der Höhe des erhobenen Eintrittsgeldes orientieren. Für Konzerte der U-Musik gelten die allgemeinen, höheren Tarife.

 

Fundstelle: www.gema.de

 

Internetadresse: www.gema.de

 

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