Genehmigungsfreiheit

 

Schüler, die eine Schülerzeitschrift herausgeben wollen, benötigen keine Genehmigung. Sie müssen der Schulleitung lediglich ihr Vorhaben mitteilen. Diese unterrichtet anschließend den Elternbeirat der Schule.

Die Schulaufsichtsbehörden (Untere und Obere Schulaufsichtsbehörde oder das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport) sind nicht beteiligt. Ein Schulleiter darf sich auch nicht die Genehmigung des Projekts aus „pädagogischen Erwägungen“ vorbehalten oder darauf drängen, dass die Schulaufsichtsbehörde ihre Erlaubnis erteilt.

Dieser Grundsatz der Genehmigungsfreiheit ergibt sich daraus, dass auch Schülern das Grundrecht der Pressefreiheit für Schülerzeitschriften zusteht.

 

Fundstellen: § 1 Abs. 2 Schülerzeitschriftenverordnung,

und Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

 Siehe auch: Pressegesetz BW,

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