In § 11 des Landespressegesetzes sind
die Voraussetzungen für einen Gegendarstellungsanspruch geregelt. Diese
Regelungen gelten auch für Schülerzeitschriften in Baden-Württemberg.
Der verantwortliche Redakteur und der
Verleger sind unter den in § 11 des Landespressegesetzes genannten
Voraussetzungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet.
Wird eine
Schülerzeitschriftenredaktion mit einem Gegendarstellungsanspruch
konfrontiert, sollte sie den beratenden Lehrer hinzuziehen und die
detaillierte Regelung des § 11 beachten.
Was ist ein
Gegendarstellungsanspruch?
Ist jemand durch eine
Tatsachenbehauptung in einem Druckwerk in negativer Weise betroffen,
kann er vom verantwortlichen Redakteur oder vom Verleger die
Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangen, die er selbst
verfasst hat. Diese Gegendarstellung muss Tatsachen enthalten und darf
keine allgemeine Stimmungsmache sein.
Die Gegendarstellung muss kostenfrei
abgedruckt werden. Sie muss an einer gleichwertigen Stelle erscheinen,
an der auch der beanstandete Text veröffentlicht wurde und darf nicht
als Leserbrief eingeordnet werden.
Auch wenn eine Redaktion der
Auffassung ist, dass die Gegendarstellung nicht den Tatsachen
entspricht, muss sie sie abdrucken. Sie kann die Gegendarstellung jedoch
mit einem eigenen Zusatz versehen (Redaktionsschwanz), in der sie durch
Tatsachen - nicht also durch bloße Werturteile - ihre Einschätzung des
Problems zum Ausdruck bringt.
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