Gegendarstellungsanspruch

 

In § 11 des Landespressegesetzes sind die Voraussetzungen für einen Gegendarstellungsanspruch geregelt. Diese Regelungen gelten auch für Schülerzeitschriften in Baden-Württemberg.

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger sind unter den in § 11 des Landespressegesetzes genannten Voraussetzungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet.

Wird eine Schülerzeitschriftenredaktion mit einem Gegendarstellungsanspruch konfrontiert, sollte sie den beratenden Lehrer hinzuziehen und die detaillierte Regelung des § 11 beachten.

 

Was ist ein Gegendarstellungsanspruch?

Ist jemand durch eine Tatsachenbehauptung in einem Druckwerk in negativer Weise betroffen, kann er vom verantwortlichen Redakteur oder vom Verleger die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangen, die er selbst verfasst hat. Diese Gegendarstellung muss Tatsachen enthalten und darf keine allgemeine Stimmungsmache sein.

Die Gegendarstellung muss kostenfrei abgedruckt werden. Sie muss an einer gleichwertigen Stelle erscheinen, an der auch der beanstandete Text veröffentlicht wurde und darf nicht als Leserbrief eingeordnet werden.

Auch wenn eine Redaktion der Auffassung ist, dass die Gegendarstellung nicht den Tatsachen entspricht, muss sie sie abdrucken. Sie kann die Gegendarstellung jedoch mit einem eigenen Zusatz versehen (Redaktionsschwanz), in der sie durch Tatsachen - nicht also durch bloße Werturteile - ihre Einschätzung des Problems zum Ausdruck bringt.

 

Fundstelle: § 11 Landespressegesetz

 

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