Viele Schülerzeitschriften drucken
Fotos ab, die innerhalb der Schule aufgenommen wurden, etwa Bilder von
Veranstaltungen, Lehrern oder vom Unterricht. In der Regel hat niemand
etwas gegen solche Illustrationen. Problematisch kann es nur dann
werden, wenn eine Aufnahme ohne die Erlaubnis des Fotografierten gemacht
wurde.
Grundsätzlich dürfen Fotografien nur
mit Einwilligung der abgebildeten Personen erstellt und veröffentlicht
werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Fotos von Straßen, Plätzen,
Sportereignissen oder anderen Veranstaltungen, auf denen die gezeigte
Person nur eine Randerscheinung ist, können veröffentlicht werden, ohne
dass irgendjemand seine Erlaubnis erteilten müsste.
Ähnlich verhält es sich mit Personen
der Zeitgeschichte. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst. Darunter
fallen Prominente, aber auch Menschen, die wichtige öffentliche
Funktionen innehaben, wie etwa Bürgermeister oder Schulleiter. All diese
können ohne besondere Erlaubnis fotografiert werden. Auch Lehrer können
als Personen der Zeitgeschichte ungefragt abgelichtet werden, soweit es
um die Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags geht. Davon
ausgeschlossen sind in jedem Fall Aufnahmen, die verletzenden Charakter
haben.
Allerdings haben auch Personen der
Zeitgeschichte einen Anspruch auf eine Privatsphäre, in denen sie nicht
fotografiert werden dürfen. Bei einer Überschreitung dieser Tabuzone
muss mit Schadensersatzansprüchen gerechnet werden.
Im Zweifelsfall sollte die Redaktion
vor Veröffentlichung eines Bildes in der Schülerzeitschrift mit
dem Betroffenen sprechen, um etwaige Konflikte im Vorfeld zu lösen.
Das trifft insbesondere dann zu, wenn
die Schülerzeitschrift oder Teile davon auch im Internet veröffentlicht
werden sollen.
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