(siehe auch:
Verwaltungsvorschrift
Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen *.PDF)
Wer an einer Schule eine Erhebung,
eine Umfrage oder eine wissenschaftliche Untersuchung durchführen will,
braucht eine Genehmigung. Dabei ist es egal, ob es sich bei dem
Initiator um die Schulleitung, Lehrer, Eltern, eine außerschulische
Initiative oder eine politische Partei handelt.
Derartige Erhebungen bedeuten großen
Aufwand für die Schulen, deshalb kann die Genehmigung für ein solches
Unterfangen nur erteilt werden, wenn ein erhebliches
pädagogisch-wissenschaftliches Interesse besteht und sich die
Belastungen für Schule, Schüler und Lehrer in zumutbarem Rahmen halten.
Untersuchungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und
vergleichbaren Einrichtungen werden meist genehmigt, weil sie seriös
durchgeführt und wissenschaftlich vorbereitet und ausgewertet werden.
Nicht genehmigungsfähig sind Erhebungen, bei denen lediglich ein
Stimmungsbild eingeholt werden soll. Ein Beispiel: Mit Hilfe eines
Fragebogens wollen einige Eltern bestätigen, dass auch andere Eltern mit
der Unterrichtsqualität an der Schule unzufrieden sind. Oder: Eine
Ausländerinitiative will durch eine Umfrage ihre Vermutung belegen
lassen, dass Ausländerkinder aufgrund sprachlicher Probleme im
Unterricht benachteiligt sind. Bei beiden Vorhaben steht von vorneherein
ein Ergebnis fest, sie können also keinen Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit erheben.
„Zuständig für die Erteilung der
Genehmigung für eine beantragte Erhebung ist
-
an einer einzelnen Schule der
Schulleiter,
-
bei mehreren Schulen der
geschäftsführende Schulleiter im Benehmen mit den betroffenen
Schulleitern, falls sich alle Schulen auf dem Gebiet eines
Schulträgers befinden, ansonsten die obere Schulaufsichtsbehörde,
-
Erhebungen, die über den Bereich
einer oberen Schulaufsichtsbehörde hinaus stattfinden sollen, das
Kultusministerium.“ (K.u.U. 2004, S. 243)
Bei der Genehmigung müssen die
Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Personenbezogene Daten
von Schülern dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der
volljährigen Schüler erhoben werden.
Eltern müssen vor der Erhebung in
einem entsprechenden Schreiben der Initiatoren um ihre Einwilligung
gebeten werden. Der jeweilige Fragebogen sollte beigefügt sein. Die
Eltern können ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen
verweigern. Bei heiklen Umfragen sollte deshalb von vornherein
berücksichtigt werden, dass viele Eltern ihr Einverständnis verweigern
könnten. Wenn zu wenige Eltern einwilligen, muss der Nutzen der gesamten
Befragung in Zweifel gezogen werden.
Auch die Schülermitverantwortung und
die Verbindungslehrer sind an diese Grundsätze gebunden. Für sie gibt es
keine Sonderregelungen.
Dennoch dürfen beide bei den Schülern
auch ohne spezielle Genehmigung Informationen einholen, die für ihre
Arbeit wichtig sind. Bei der Schülermitverantwortung können das
beispielsweise Vorschläge für Arbeitsprogramme, Seminare oder
Themendiskussionen sein. Diese Befragungen gelten nicht als Erhebungen,
die vom Regierungspräsidium oder vom Ministerium genehmigt werden
müssten. Hier reicht das Einverständnis der Schulleitung.
Auch entsprechende Umfragen in einer
Schülerzeitschrift gelten nicht als Erhebungen, die von
Regierungspräsidium oder Ministerium genehmigt werden müssten. |