Erhebungen innerhalb der Schule
 

(siehe auch:
Verwaltungsvorschrift Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen *.PDF)

Wer an einer Schule eine Erhebung, eine Umfrage oder eine wissenschaftliche Untersuchung durchführen will, braucht eine Genehmigung. Dabei ist es egal, ob es sich bei dem Initiator um die Schulleitung, Lehrer, Eltern, eine außerschulische Initiative oder eine politische Partei handelt.

Derartige Erhebungen bedeuten großen Aufwand für die Schulen, deshalb kann die Genehmigung für ein solches Unterfangen nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse besteht und sich die Belastungen für Schule, Schüler und Lehrer in zumutbarem Rahmen halten. Untersuchungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen werden meist genehmigt, weil sie seriös durchgeführt und wissenschaftlich vorbereitet und ausgewertet werden. Nicht genehmigungsfähig sind Erhebungen, bei denen lediglich ein Stimmungsbild eingeholt werden soll. Ein Beispiel: Mit Hilfe eines Fragebogens wollen einige Eltern bestätigen, dass auch andere Eltern mit der Unterrichtsqualität an der Schule unzufrieden sind. Oder: Eine Ausländerinitiative will durch eine Umfrage ihre Vermutung belegen lassen, dass Ausländerkinder aufgrund sprachlicher Probleme im Unterricht benachteiligt sind. Bei beiden Vorhaben steht von vorneherein ein Ergebnis fest, sie können also keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben.

„Zuständig für die Erteilung der Genehmigung für eine beantragte Erhebung ist

  • an einer einzelnen Schule der Schulleiter,

  • bei mehreren Schulen der geschäftsführende Schulleiter im Benehmen mit den betroffenen Schulleitern, falls sich alle Schulen auf dem Gebiet eines Schulträgers befinden, ansonsten die obere Schulaufsichtsbehörde,

  • Erhebungen, die über den Bereich einer oberen Schulaufsichtsbehörde hinaus stattfinden sollen, das Kultusministerium.“ (K.u.U. 2004, S. 243)

Bei der Genehmigung müssen die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Personenbezogene Daten von Schülern dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler erhoben werden.

Eltern müssen vor der Erhebung in einem entsprechenden Schreiben der Initiatoren um ihre Einwilligung gebeten werden. Der jeweilige Fragebogen sollte beigefügt sein. Die Eltern können ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern. Bei heiklen Umfragen sollte deshalb von vornherein berücksichtigt werden, dass viele Eltern ihr Einverständnis verweigern könnten. Wenn zu wenige Eltern einwilligen, muss der Nutzen der gesamten Befragung in Zweifel gezogen werden.

Auch die Schülermitverantwortung und die Verbindungslehrer sind an diese Grundsätze gebunden. Für sie gibt es keine Sonderregelungen.

Dennoch dürfen beide bei den Schülern auch ohne spezielle Genehmigung Informationen einholen, die für ihre Arbeit wichtig sind. Bei der Schülermitverantwortung können das beispielsweise Vorschläge für Arbeitsprogramme, Seminare oder Themendiskussionen sein. Diese Befragungen gelten nicht als Erhebungen, die vom Regierungspräsidium oder vom Ministerium genehmigt werden müssten. Hier reicht das Einverständnis der Schulleitung.

Auch entsprechende Umfragen in einer Schülerzeitschrift gelten nicht als Erhebungen, die von Regierungspräsidium oder Ministerium genehmigt werden müssten.

 

Fundstelle: K.u.U. 2004, S. 243

Siehe auch: VV Werbung, ... in Schulen

 

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