Elternrecht bei der Herausgabe einer Schülerzeitschrift

 

In der Schülerzeitschriftenverordnung ist ausdrücklich hervorgehoben, dass es Sache der Schüler ist, ihre Erziehungsberechtigten von einer Mitarbeit an der Schülerzeitschrift zu unterrichten. Die Erziehungsrechte der Eltern für minderjährige Schüler bleiben dadurch unberührt. Erziehungsberechtigte von Minderjährigen haben die Möglichkeit, ihren Kindern die Mitarbeit zu verweigern, etwa wenn sie glauben, dass ihnen dadurch weniger Zeit zum Lernen bleibt. Für volljährige Schüler gilt dies nicht.

Das Pressegesetz erlaubt redaktionelle Tätigkeit prinzipiell nur Personen, die älter als 21 Jahre alt sind. natürlich gibt es für Jugendliche Redakteure von Schülerzeitschriften Ausnahmen. Dadurch werden aber die Rechte der Erziehungsberechtigten nicht tangiert.

Eltern sollten jedoch bedenken, dass die Mitwirkung an einer Schülerzeitschrift selbst für schwache Schüler viele Vorteile hat. Die Kinder können dabei ihre sprachlichen Fähigkeiten verbessern, ihr Organisationstalent stärken und an Selbstbewusstsein gewinnen.

 

Fundstelle: § 4 Abs. 3 Schülerzeitschriftenverordnung (nicht mehr gültig)

Pressegesetz Baden-Württemberg § 9 Abs. 1, Punkt 3

 

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