In der Schülerzeitschriftenverordnung
ist ausdrücklich hervorgehoben, dass es Sache der Schüler ist, ihre
Erziehungsberechtigten von einer Mitarbeit an der Schülerzeitschrift zu
unterrichten. Die Erziehungsrechte der Eltern für minderjährige Schüler
bleiben dadurch unberührt. Erziehungsberechtigte von Minderjährigen
haben die Möglichkeit, ihren Kindern die Mitarbeit zu verweigern, etwa
wenn sie glauben, dass ihnen dadurch weniger Zeit zum Lernen bleibt. Für
volljährige Schüler gilt dies nicht.
Das Pressegesetz
erlaubt redaktionelle Tätigkeit prinzipiell nur Personen, die älter
als 21 Jahre alt sind. natürlich gibt es für Jugendliche Redakteure
von Schülerzeitschriften Ausnahmen. Dadurch werden aber die Rechte der
Erziehungsberechtigten nicht tangiert.
Eltern sollten jedoch bedenken, dass
die Mitwirkung an einer Schülerzeitschrift selbst für schwache Schüler
viele Vorteile hat. Die Kinder können dabei ihre sprachlichen
Fähigkeiten verbessern, ihr Organisationstalent stärken und an
Selbstbewusstsein gewinnen.
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