Druckwerke:
 

Schülerzeitschriften, Schulzeitungen, Jugendzeitschriften

 

Schülerzeitschriften sind Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen und ausschließlich von Schülern einer Schule herausgegeben und gestaltet werden. Ehemalige Schüler, Eltern oder Schulfremde dürfen der Redaktion nicht angehören. Die Zeitschrift darf aber durchaus Beiträge von Schulfremden enthalten. Schülerzeitschriften sind für den Vertrieb auf dem Schulgrundstück bestimmt.

Wenn Schüler mehrerer Schulen eine Zeitschrift herausgeben, gilt diese in der Regel nur dann als Schülerzeitschrift, wenn nicht mehr als drei Schulen beteiligt sind und von jeder Schule mindestens ein Schüler als Herausgeber oder verantwortlicher Redakteur mitwirkt.

Bei mehr als drei Schulen müssen gute Gründe wie eine unmittelbare räumliche Nähe oder eine sonstige Zusammenarbeit vorliegen, um von einer Schülerzeitschrift zu sprechen.

Schulzeitungen werden von der Schule herausgegeben. Die Schulleitung entscheidet, was in der Schulzeitung enthalten ist. Sie trägt die alleinige Verantwortung für die Zeitung. In Schulzeitungen können auch Beiträge von Schülern aufgenommen werden. Das entscheidet die Schulleitung oder ein von ihr beauftragter Lehrer.

Jugendzeitschriften werden von Verlagen oder sonstigen Trägern herausgebracht und dürfen im Gegensatz zu Schülerzeitschriften und Schulzeitungen nicht auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Ausnahmen gibt es für Sammelbestellungen pädagogisch empfehlenswerter Zeitschriften ohne Werbung. Dies ist in der Verwaltungs-vorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen festgelegt.

 

Fundstelle: § 2 Schülerzeitschriftenverordnung

Siehe auch:
Verwaltungsvorschrift
über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen, Pressegesetz BW

Ablieferungspflicht an die Landesbibliothek

Pressefreiheit

 

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