Aufsicht bei SMV-Veranstaltungen
 

Auch bei SMV-Veranstaltungen muss die Schule ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Dies gilt sowohl für SMV-Veranstaltungen, die auf dem Schulgelände stattfinden als auch für jene außerhalb des Schulgeländes, die von der Schulleitung ausdrücklich als Schulveranstaltung anerkannt wurden.

Oftmals übernimmt der Verbindungslehrer die Aufsicht. Auch andere Lehrer können von der Schulleitung mit dieser Aufgabe beauftragt werden; die Übernahme der Aufsicht fällt unter ihre Dienstpflicht. Sie können von Schülern, die sich freiwillig dazu bereit erklärt haben, bei der Aufsicht unterstützt werden.

Die Schulleitung kann älteren Schülern, die von der SMV vorgeschlagen werden, die Aufsicht übertragen. In der Regel sollten diese mindestens 16 Jahre alt sein. Die Erziehungsberechtigen der Schüler müssen zuvor eine Einverständniserklärung abgeben  (mündliches Einverständnis genügt), dass die Jugendlichen diese Aufgabe übernehmen dürfen. Bei volljährigen Schülern kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Schüler in der Lage sind, die Aufsicht eigenverantwortlich durchzuführen.

In welcher Form die Aufsicht durchgeführt werden muss, lässt sich nicht generell sagen. Manchmal reicht es schon aus, wenn ein Lehrer ab und zu nachsieht, ob alles in Ordnung ist.

Bei der Vorbereitung einer Veranstaltung sollten Schulleitung, Verbindungslehrer und Schülersprecher die hier anstehenden Fragen erörtern.

In der Praxis hat sich bewährt, dass die SMV für ihre Veranstaltung konkrete Vorschläge zur Aufsicht erarbeitet. Dabei teilt sie der Schulleitung mit, welche Schüler Aufgaben übernehmen können. Kann eine Aufsicht nur durch Lehrer erfolgen, sollte die SMV die Schulleitung auch hier über ihre Vorstellungen informieren. Im Gegenzug darf die Schulleitung Veranstaltungen nicht dadurch gefährden, dass sie den Anschein erweckt, es fänden sich keine Lehrer für die Aufsicht. Im Sinne einer Unterstützung der SMV-Angelegenheiten durch die Schule gehört es zu den Pflichten der Schulleitung, ernsthaft zu prüfen, welchen Lehrern die Aufsicht zuzumuten ist. Dabei hat sich in vielen Fällen bewährt, darauf zu achten, dass über mehrere Jahre hinweg möglichst alle hierfür geeigneten Kollegen einmal die Aufsicht übernehmen müssen.

 

Fundstelle: § 14 Abs. 3-5 SMV-Verordnung
 
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