Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf
seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der
Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der
laufenden Amtszeit gewählt wird. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur
Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der
Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt
§ 4 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der betreffende
Amtsinhaber als verhindert gilt. |