Audiovisuelle Medien der Stadt- und
Kreis- sowie der Landesmedienzentren Stuttgart und Karlsruhe
(16mm-Filme, Videos, Dia-Serien, CD-ROM und DVD) können bei
SMV-Veranstaltungen jederzeit kostenfrei eingesetzt werden.
Auch Schulfunk und Schulfernsehsendungen können
von der SMV problemlos verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle,
ob diese Sendungen in der Schule aufgezeichnet wurden oder ob sie von
den Medienzentren zur Verfügung gestellt wurden.
Anders verhält es sich mit Sendungen des
allgemeinen Fernseh- oder Rundfunkprogramms, die von Lehrern oder
Schülern aufgezeichnet wurden. Diese Sendungen dürfen nur in einem
nicht öffentlichen Rahmen eingesetzt werden – wie etwa bei einer
Schülerratssitzung (Die Sitzung des Schülerrats ist nicht öffentlich).
Der Einsatz einer solchen Aufzeichnung bei einem
Schulfest, einer Schülerdisco oder einer Podiumsdiskussion ist durch
das geltende Urheberrecht verboten.
Bei Videobändern, die in Videotheken gegen Entgelt
ausgeliehen wurden, wird das Vorführrecht bei öffentlichen
Veranstaltungen durch die vertraglichen Vereinbarungen geregelt.
Häufig findet sich auf den Bändern ein ausdrückliches Verbot einer
öffentlichen Wiedergabe. Fehlt ein solcher Vermerk, sollte in der
Videothek nachgefragt werden. Auch hier gilt wieder: Ohne Erlaubnis
kein Einsatz bei Schulfesten, Discos oder Podiumsdiskussionen, sondern
nur in nicht öffentlichen Veranstaltungen.
Das Urheberrecht ist eine komplizierte Materie. In
Zweifelsfällen sollte sich der Verbindungslehrer mit Juristen der
Schulaufsicht in Verbindung setzen, um zutreffende Auskünfte zu
erhalten.
Im Unterricht ist der Einsatz audiovisueller
Medien, die von den Stadt- und Kreis- sowie der Landesmedienzentren ausgeliehen wurden, völlig
unproblematisch.
Bei Schulfunk- und Schulfernsehsendungen muss lediglich die gesetzlich
festgelegte Löschfrist für aufgezeichnete Sendungen beachtet werden.
Diese Löschfrist wird spätestens am Ende des Schuljahres fällig, das
auf die Sendungsübertragung folgt. Durch jede Wiederholung einer
Sendung verlängert sich die Frist. Schulfunk- und
Schulfernsehsendungen werden im Folgejahr grundsätzlich wiederholt; in
der Regel kann man also von einer Verlängerung der Löschfrist
ausgehen.
Etwas komplizierter ist es beim Unterrichtseinsatz
von Videos, die aus dem allgemeinen Fernsehprogramm aufgezeichnet
wurden (Spielfilme, Nachrichten, naturwissenschaftliche Sendereihen).
Ein Lehrer darf solche Sendungen im Einzelfall nur dann in der Schule
zur Unterrichtsgestaltung einsetzen, wenn er sie zunächst für seinen
eigenen privaten Bereich aufgezeichnet hat. Zeigt er sie anschließend
im Unterricht, wird dieser als nichtöffentliche Veranstaltung
definiert.
Lehrer dürfen prinzipiell also nicht
uneingeschränkt all die Sendungen aufzeichnen, die sie für den
Unterricht benötigen. Das geltende Urheberrecht lässt nur den Umweg
über den ursprünglichen Eigengebrauch zu. Weitergehende Regelungen
würden mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes kollidieren, das
auch die Rechte des Urhebers umfasst. Hierzu gibt es klare Urteile. |