Audiovisuelle Medien (Film, Video, Dia, CD, DVD)
 

Audiovisuelle Medien der Stadt- und Kreis- sowie der Landesmedienzentren Stuttgart und Karlsruhe (16mm-Filme, Videos, Dia-Serien, CD-ROM und DVD) können bei SMV-Veranstaltungen jederzeit kostenfrei eingesetzt werden.

Auch Schulfunk und Schulfernsehsendungen können von der SMV problemlos verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sendungen in der Schule aufgezeichnet wurden oder ob sie von den Medienzentren zur Verfügung gestellt wurden.

Anders verhält es sich mit Sendungen des allgemeinen Fernseh- oder Rundfunkprogramms, die von Lehrern oder Schülern aufgezeichnet wurden. Diese Sendungen dürfen nur in einem nicht öffentlichen Rahmen eingesetzt werden – wie etwa bei einer Schülerratssitzung (Die Sitzung des Schülerrats ist nicht öffentlich).

Der Einsatz einer solchen Aufzeichnung bei einem Schulfest, einer Schülerdisco oder einer Podiumsdiskussion ist durch das geltende Urheberrecht verboten.

Bei Videobändern, die in Videotheken gegen Entgelt ausgeliehen wurden, wird das Vorführrecht bei öffentlichen Veranstaltungen durch die vertraglichen Vereinbarungen geregelt. Häufig findet sich auf den Bändern ein ausdrückliches Verbot einer öffentlichen Wiedergabe. Fehlt ein solcher Vermerk, sollte in der Videothek nachgefragt werden. Auch hier gilt wieder: Ohne Erlaubnis kein Einsatz bei Schulfesten, Discos oder Podiumsdiskussionen, sondern nur in nicht öffentlichen Veranstaltungen.

Das Urheberrecht ist eine komplizierte Materie. In Zweifelsfällen sollte sich der Verbindungslehrer mit Juristen der Schulaufsicht in Verbindung setzen, um zutreffende Auskünfte zu erhalten.

Im Unterricht ist der Einsatz audiovisueller Medien, die von den Stadt- und Kreis- sowie der Landesmedienzentren ausgeliehen wurden, völlig unproblematisch.

Bei Schulfunk- und Schulfernsehsendungen muss lediglich die gesetzlich festgelegte Löschfrist für aufgezeichnete Sendungen beachtet werden. Diese Löschfrist wird spätestens am Ende des Schuljahres fällig, das auf die Sendungsübertragung folgt. Durch jede Wiederholung einer Sendung verlängert sich die Frist. Schulfunk- und Schulfernsehsendungen werden im Folgejahr grundsätzlich wiederholt; in der Regel kann man also von einer Verlängerung der Löschfrist ausgehen.

Etwas komplizierter ist es beim Unterrichtseinsatz von Videos, die aus dem allgemeinen Fernsehprogramm aufgezeichnet wurden (Spielfilme, Nachrichten, naturwissenschaftliche Sendereihen). Ein Lehrer darf solche Sendungen im Einzelfall nur dann in der Schule zur Unterrichtsgestaltung einsetzen, wenn er sie zunächst für seinen eigenen privaten Bereich aufgezeichnet hat. Zeigt er sie anschließend im Unterricht, wird dieser als nichtöffentliche Veranstaltung definiert.

Lehrer dürfen prinzipiell also nicht uneingeschränkt all die Sendungen aufzeichnen, die sie für den Unterricht benötigen. Das geltende Urheberrecht lässt nur den Umweg über den ursprünglichen Eigengebrauch zu. Weitergehende Regelungen würden mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes kollidieren, das auch die Rechte des Urhebers umfasst. Hierzu gibt es klare Urteile.

 

Siehe auch: Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtlich geschützte Inhalte

 
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